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Schulden

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11375/07.OVG vom 15.08.2008

Rechtsgebiete:BAföG
Schlagworte:Angehörige, Angehörigendarlehen, Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderungsrecht, Auszubildender, Beweiswürdigung, Bundesfinanzhof, Darlegungspflicht, Darlehen, Darlehensverbindlichkeit, Eltern, Fremdvergleich, Missbrauch, Mutter, nahe Angehörige, nahe Verwandte, Schenkung, Schulden, Überzeugungsbildung, Unterhaltsgewährung, Vater, Verbindlichkeit, Vermögen, verschleierte Schenkung, Verwandte, Verwandtendarlehen
Stichwort:Schulden
Leitsatz:1. Die Anerkennung eines zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Darlehens als vom Vermögen des Auszubildenden abzugsfähige Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG setzt voraus, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abzugrenzen ist.

2. Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und nicht nach dem in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten so genannten Fremdvergleich. Allein das Fehlen der Schriftform, von

3. Abreden über die Tilgung oder einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung schließt das Vorliegen eines wirksamen Darlehensvertrages nicht zwingend aus.

Darlegungspflichtig für das tatsächliche Vorliegen eines Darlehensvertrages ist der Auszubildende. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen, um einen Missbrauch wirksam auszuschließen. Den objektiven Umständen kommt bei der Beweiswürdigung eine erhebliche Bedeutung zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11375/07.OVG



OLG-OLDENBURG – Beschluss, 2 WF 99/08 vom 05.06.2008

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Scheidung, Streitwert, Schulden
Stichwort:Schulden
Leitsatz:Berücksichtigung monatlicher Ratenzahlungen bei Bemessung des Streitwertes im Scheidungsverfahren.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 2 WF 99/08

OVG-BREMEN – Beschluss, S2 B 204/08 vom 20.05.2008

Rechtsgebiete:SGB II
Schlagworte:Schulden, Herstellungsanspruch
Stichwort:Schulden
Leitsatz:Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück kommt die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II nur für fällig gewordene Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das zum Erwerb des Grundstücks aufgenommen worden ist, in Betracht. Voraussetzung für eine Schulden-übernahme ist ferner, dass der Leistungsempfänger nach einer Überbrückungszeit zur weiteren Rückzahlung des Darlehens in der Lage ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 B 204/08

OVG-BREMEN – Beschluss, S2 B 203/08 vom 20.05.2008

Rechtsgebiete:SGB II
Schlagworte:Schulden, Herstellungsanspruch
Stichwort:Schulden
Leitsatz:Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück kommt die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II nur für fällig gewordene Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das zum Erwerb des Grundstücks aufgenommen worden ist, in Betracht. Voraussetzung für eine Schulden-übernahme ist ferner, dass der Leistungsempfänger nach einer Überbrückungszeit zur weiteren Rückzahlung des Darlehens in der Lage ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 B 203/08


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