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Schuldanerkenntnis

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 452/08 vom 27.05.2009

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BGB
Schlagworte:Schuldanerkenntnis, konstitutives Schuldanerkenntnis, Arbeitslohn, Abrechnung, Bestätigung, Auslegung, Schuldbeitritt
Stichwort:Schuldanerkenntnis
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 452/08



LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 691/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Schlagworte:Schuldanerkenntnis, abstraktes
Stichwort:Schuldanerkenntnis
Leitsatz:1. Wer als Versicherungsvertreter, dessen Provisionsansprüche in einem Provisionsabrechnungskonto fortlaufend abgerechnet und saldiert werden, nach Feststellung eines Negativsaldos auf diesem Konto ein Schuldanerkenntnis abgibt, in dem jede Bezugnahme zum festgestellten Saldo fehlt, bestätigt nicht lediglich eine bestehende Schuld, sondern setzt regelmäßig einen neuen, selbstständigen Schuldgrund. Ein solches Anerkenntnis ist daher grundsätzlich als konstitutives oder abstraktes Schuldanerkenntnis anzusehen.

2. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis kann bei Fehlen eines Rechtsgrundes für seine Abgabe im Wege der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB herausverlangt werden. Der Zahlungspflicht aus einem solchen Schuldanerkenntnis kann die Bereicherungseinrede gem. § 821 BGB entgegengehalten werden.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 691/08

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 88/08 vom 18.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, BDSG, ZPO
Schlagworte:Schuldanerkenntnis, Sittenwidrigkeit
Stichwort:Schuldanerkenntnis
Leitsatz:1. Die Sittenwidrigkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses, das ein Arbeitnehmer im Hinblick auf ihm von Seiten des Arbeitgebers angelastete Vermögensdelikte abgegeben hat, folgt nicht allein daraus, dass der anerkannte Schaden nicht hätte bewiesen werden können, oder dass der anerkannte Betrag die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anerkennenden deutlich übersteigt. Vielmehr müssen zusätzliche, dem Gläubiger zuzurechnende Umstände hinzukommen, die zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen

2. Zwar kann ein auffälliges Misssverhältnis zwischen der wahren Ausgangslage und den Leistungen, die der Schuldner übernommen hat, ein solcher, die Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses begründender Umstand sein. Maßgebend hierfür ist aber nicht die fehlende Beweisbarkeit des Schadens, sondern, von welcher Einschätzung die Parteien bei Abgabe des Anerkenntnisses ausgegangen sind und in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 88/08

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 U 153/08 vom 15.08.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Schuldanerkenntnis, Anerkennntnis, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherer, Versicherung
Stichwort:Schuldanerkenntnis
Leitsatz:Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz, die auch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden und Belegen zum Zwecke der Überprüfung der vom Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen zum Gegenstand hatte, mit sie hinsichtlich einzeln aufgeführter Positionen diesen jeweils zugeordnete Beträge zahlen werde, handelt es sich bei dieser Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 19 U 153/08


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