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Schuld als Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat (verneint)

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 5 B 13.05 vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:StAG, StGB
Schlagworte:Einbürgerung, Verlust des Einbürgerungsanspruchs bei "Verurteilung wegen einer Straftat", im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Straftaten, strafgerichtliche Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Begriff der Straftat, Schuld als Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat (verneint), Außerbetrachtbleiben der Straftat, Ermessensermächtigung bei schwereren Straftaten, Fortdauer des Maßregelvollzugs, gebundene Entscheidung bei - (offen gelassen), Ermessenseinbürgerung nach allgemeinen Grundsätzen, Ausweisungsgrund, Ausschluss
Stichwort:Schuld als Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat (verneint)
Leitsatz:Die strafgerichtliche Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB ist eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG; sie schließt den Anspruch auf Einbürgerung aus.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 5 B 13.05




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