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Schulbildung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1298/07 vom 23.07.2007

Eine Regelung, die Schüler eines Gymnasiums verpflichtet, in verschiedenen Regionen eines Bundeslandes unterschiedliche Fremdsprachen (Englisch bzw. Französisch) als Kernfach zu erlernen, bedarf eines formellen Gesetzes. Eine Rechtsverordnung des Kultusministeriums ist hierfür nicht ausreichend.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11340/05.OVG vom 09.01.2006

1. Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe sind angesichts der Bedeutung guter Schulbildung für die Lebens- und Berufschancen junger Menschen grundsätzlich verpflichtet, jederzeit an der Feststellung ihrer Eignung durch Zulassung von (angekündigten oder unangekündigten) Unterrichtsbesuchen mitzuwirken.

2. Verweigern sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende Verletzung der Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 18.04 vom 11.08.2005

1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss für die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungshilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (wie BVerwGE 112, 98).

2. Die Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zu vorläufigem Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII beruht nicht auf einem allgemeinen, auf Fälle ungeklärter sachlicher Zuständigkeit übertragbaren Rechtsgedanken.

3. § 14 SGB IX gilt nicht für die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Jugendhilfe.

4. Für den die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe zu Leistungen an Deutsche im Ausland begründenden tatsächlichen Aufenthalt kommt es nicht auf melderechtliche Eintragungen an.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10886/04.OVG vom 01.09.2004

1. Die konduktive Therapie nach der Petö-Methode (Petö-Therapie) fällt als Maßnahme zur Frühförderung behinderter Kinder unter den Begriff der "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" i. S. v. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX.

2. Die Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 BSHG ausgeschlossen, solange die Petö-Therapie mangels Anerkennung als neues Heilmittel gemäß § 138 SGB V nicht zu den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1427/02 vom 17.12.2002

1. Zur Einführung von Fremdsprachenunterricht in der Grundschule ist eine Rechtsverordnung des Kultusministeriums ausreichend. Eines formellen Gesetzes bedarf es nicht.

2. Mit der Einführung regional unterschiedlicher Fremdsprachen ( Englisch bzw. Französisch) in der Grundschule werden keine Grundschultypen geschaffen. Deshalb bedurfte die Rechtsverordnung des Kultusministeriums nicht der Zustimmung des Landtags.

3. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, innerhalb des Schulsystems eines Landes vergleichbare Bildungsinhalte und -wege und damit auch grundsätzlich gleiche Chancen, einen bestimmten Bildungsabschluss zu erreichen, zur Verfügung zu stellen. Er wird durch regional unterschiedliche Grundschulfremdsprachen nicht verletzt. Es entstehen keine sachwidrigen Ungleichheiten, die nicht hinreichend ausgeglichen werden können.

4. Zur Vermeidung von Ungleichheiten bei Schulwechseln über die "Sprachgrenze" kommen verschiedene Maßnahmen( z.B.: Förderkurse, Aussetzen der Notengebung, Irrelevanz der Note für die Versetzung) in Betracht. Die hierzu erforderlichen Regelungen mussten jedoch nicht bereits in der Rechtsverordnung selbst getroffen werden.

5. Die Einführung einer Grundschulfremdsprache ist durch die aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende staatliche Schulhoheit gedeckt und enthält keine erhebliche Beeinträchtigung des durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts. Die Möglichkeit, über den schulischen Werdegang des Kindes zu bestimmen, bleibt den Eltern auch bei Einführung regional unterschiedlicher Grundschulfremdsprachen erhalten.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 215/04 vom 07.02.2008


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