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Schulbesuchspflicht

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 2735/04 vom 25.02.2005

Rechtsgebiete:SchG, SchulbesuchsVO
Schlagworte:Grundschule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Beurlaubung, Regelfall
Stichwort:Schulbesuchspflicht
Leitsatz:Der Wunsch der Eltern, aus klimatischen und wirtschaftlichen Gründen sowie zur Bildung ihrer beiden grundschulpflichtigen Kinder mit diesen zusammen eine mehrwöchige Reise nach und durch Neuseeland zu unternehmen, kann keinen Anspruch auf zweiwöchige Beurlaubung vom Besuch der Schule im Zusammenhang mit den Weihnachtsferien begründen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 2735/04



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11530/04.OVG vom 30.09.2004

Rechtsgebiete:GG, SchulG
Schlagworte:Schulrecht, Pflicht zum Schulbesuch, Schulbesuchspflicht, öffentliche Schule, ausländische Schule, besonderer Fall, begründeter Fall, ausländische Schüler, Integration, Toleranz
Stichwort:Schulbesuchspflicht
Leitsatz:1. Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz erfüllen ihre Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule.

2. Der Besuch einer ausländischen Schule kann nur in begründeten Ausnahmefällen, wie etwa der absehbaren Rückkehr in das Heimatland, erlaubt werden.

3. Die Pflicht zum Besuch öffentlicher Schulen dient dem Interesse der Allgemeinheit an der sozialen Integration ausländischer Kinder.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 11530/04.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2441/01 vom 18.06.2002

Rechtsgebiete:GG, LV, SchG
Schlagworte:Schule, Grundschule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, Elternrecht, Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit
Stichwort:Schulbesuchspflicht
Leitsatz:1. Schule im Sinne des Schulrechts ist eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird.

2. Heimunterricht an Stelle des Besuchs der Grundschule kann nur gestattet werden, wenn der Besuch einer Schule gerade als solcher im konkreten Einzelfall unmöglich oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Das Schulgesetz erlaubt hingegen keine Ausnahme, wenn die öffentlichen (und die privaten) Schulen, so wie sie ausgestaltet sind und bestehen, lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt werden oder wenn die Eltern ihr Kind vor den Einflüssen von Mitschülern bewahren wollen, die sie als schädlich erachten. Das gilt auch dann, wenn dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht.

3. Ist der Besuch einer Schule unmöglich oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen, so hat die Schulaufsichtsbehörde sicherzustellen, dass das Kind jedenfalls eine ausreichende Erziehung und Unterrichtung erfährt. Das kann im Wege des Heimunterrichts, muss aber nach den für die Grundschule allgemein festgelegten Zielen und Methoden sowie durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte erfolgen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2441/01


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