1. Zum Vorliegen eines "Härtefalles" als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme vom Schulbezirkssystem im Grundschul- und Sekundarschulbereich gem. § 41 Abs. 1 SchulG LSA.
2. Umstellungsschwierigkeiten und vorhandene soziale Kontakte des Kindes sowie zusätzliche Belastungen und Schwierigkeiten im privaten und beruflichen Alltag der Eltern rechtfertigen nicht schon die Annahme eines "Härtefalles".