1. Aus der grundrechtlich verbürgten Freiheit zur Errichtung privater Schulen kann sich eine staatliche Verpflichtung zur Gewährung finanzieller Zuwendungen an den Privatschulträger ergeben.
2. Die Einhaltung der im Privatschulgesetz Baden-Württemberg (§ 17 Abs. 4) bestimmten 3-jährigen Wartefrist vor Einsetzen der staatlichen Förderung einer genehmigten Ersatzschule oder anerkannten Ergänzungsschule verletzt eine staatliche Förderungspflicht nicht (so schon BVerfGE 90, 128).
3. Von der Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden (hier verneint).
Die Bezuschussung der Personalkosten für die Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors kann nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG abgelehnt werden, wenn und solange an entsprechenden öffentlichen Sonderschulen solche Stellen haushaltsrechtlich nicht vorgesehen und deshalb nicht eingerichtet sind.
1. Macht ein Antragsteller innerhalb von zwei Jahren nach Erlass einer Norm geltend, durch diese Norm in eigenen Rechten verletzt zu sein, so ist der Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob eine frühere Regelung, die durch die angegriffene Norm ersetzt wurde und hinsichtlich derer die Zweijahresfrist verstrichen ist, denselben Fehler enthalten hatte.
2. Zuständig für die Erstattung bzw. Tragung der Schülerbeförderungskosten ist der Stadt- oder Landkreis nicht des Wohnorts, sondern des Schulorts.
3. Die Stadt- und Landkreise sind bei der Regelung der Schülerbeförderungskosten durch Verfassungs- oder Gesetzesrecht nicht verpflichtet, für dritte und weitere Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Schule besuchen, einen höheren Zuschuss (sog. Mehrkinder-Rabatt) zu gewähren.
4. Den Stadt- und Landkreisen ist nicht erlaubt, Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Schülerbeförderung ohne satzungsrechtliche Grundlage - durch schlichten Ratsbeschluss oder durch bloßen Verwaltungsvollzug eines dahingehenden Haushaltsansatzes - zu gewähren.
5. Zur Frage, ob die Stadt- und Landkreise bei der Regelung der Schülerbeförderungskosten zwischen Einwohnern und Nichteinwohnern differenzieren dürfen.