1. Die Vorschrift des Abschn. A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, nach der zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis eine Zulage in der Höhe gezahlt werden "kann", wie sie "vergleichbaren beamteten Lehrkräften ... als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht", verweist (auch) auf die schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Amtszulage.
2. Das Absinken der Schülerzahl unter den für den Amtszulagenanspruch vorausgesetzten Schwellenwert führt daher automatisch zum Wegfall der Zulage.