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BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 04.35 vom 20.11.2006

Rechtsgebiete:StAG, AuslG
Schlagworte:Einbürgerung, Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Schriftsprache, Lautsprache, Sprachkompetenz, Anforderungen, Sprachverständnis, Ausdrucksvermögen, Test Deutsch
Stichwort:Schriftsprache
Leitsatz:Der standardisierte "Test Deutsch" (hier: im Jahr 2001 verwendete Version) erweist sich mit Ausnahme des Prüfungsteils "Schreiben, schriftlicher Ausdruck" grundsätzlich als geeignetes Testformat, um die Mindestanforderungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu konkretisieren.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 5 BV 04.35



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 8.05 vom 20.10.2005

Rechtsgebiete:StAG, AuslG (F. 1999)
Schlagworte:Deutschkenntnisse, ausreichende, Einbürgerung, Zusicherung auf -, Schriftsprache, Kenntnisse, Sprache, ausreichende Kenntnisse der deutschen -, Zusicherung der Einbürgerung
Stichwort:Schriftsprache
Leitsatz:1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.

3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 8.05

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 17.05 vom 20.10.2005

Rechtsgebiete:StAG, AuslG (F. 1999)
Schlagworte:Deutschkenntnisse, ausreichende, Einbürgerung, Zusicherung auf -, Schriftsprache, Kenntnisse, Sprache, ausreichende Kenntnisse der deutschen -, Zusicherung der Einbürgerung
Stichwort:Schriftsprache
Leitsatz:1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.

3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können (wie Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 8.05 -).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 17.05


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