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Schriftsatznachlass

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 19.02 vom 11.12.2003

Rechtsgebiete:BImSchG, TA Luft (1986), VwGO
Schlagworte:Nanopartikel, Gesundheitsrisiko, Schutzpflicht, Vorsorgepflicht, Minimierungsgebot, Drittschutz, Risikoabschätzung, Irrelevanzgrenze, Immissionsprognose, Emissionsgrenzwert, Änderung, Hauptsacheerledigung, Klageänderung, Schriftsatznachlass, Verkündung Urteil, Zustellung, verkündungsersetzende, Mündlichkeitsgrundsatz.
Stichwort:Schriftsatznachlass
Leitsatz:Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.

Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.

Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 19.02



HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 1255/03 vom 22.09.2003

Rechtsgebiete:Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80, AuslG, BGB, GG, VwGO
Schlagworte:Anschrift, Assoziationsaufenthaltsrecht, Ehegattenaufenthalt, Erschleichen, Getrenntleben, Lebensgemeinschaft, Passzwang, Schriftsatznachlass, Täuschung
Stichwort:Schriftsatznachlass
Leitsatz:1. Die zum 1. November 1997 und zum 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Änderungen des § 19 AuslG über das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfalten keine Rückwirkung auf schon vor dem jeweiligen Zeitpunkt getrennt lebend Eheleute.

2. Ein türkischer Arbeitnehmer kann ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht auf der Grundlage einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis dann nicht erwerben, wenn er diese durch Vorspiegelung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erschlichen hat; auf das Vorliegen einer umgangssprachlich so bezeichneten "Scheinehe" kommt es nicht an.

3. Einem türkischen Arbeitnehmer steht nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- und der Arbeitsgenehmigung auch dann zu, wenn er innerhalb der ersten drei Jahre den Arbeitgeber gewechselt hat.

4. Die Ausländerbehörde ist zur rückwirkenden Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet, wenn dem Ausländer bei Ablauf der zuvor erteilten Erlaubnis ein assoziationsrechtliches Verlängerungsrecht zustand.

5. Die Ausländerbehörde kann sich auf die Passlosigkeit eines Ausländers nicht berufen, wenn sie den Nationalpass in Verwahrung genommen und nicht herausgegeben hat und die Gültigkeit infolge dessen abgelaufen ist.

6. Dem Vertreter einer deutschen Großstadt mit Befähigung zum Richteramt braucht für die Stellungnahme zu einer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vernehmung des Klägers über die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft kein Schriftsatznachlass gewährt zu werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 12 UE 1255/03

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 50.01 vom 05.11.2001

Rechtsgebiete:GG, VwGO, ZPO, BayKAG
Schlagworte:Abfallgebühren, Gebührenmodell, Aufwandgebühr, Ferienwohnung, Abfallbesitzer, Abfallvermeidung, Müllabfuhr, Vorhalteleistung, Abholdienst, Bringpflicht, Gleichheitsgrundsatz, Äquivalenzprinzip, Typisierung, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Verteilungsmaßstab, Behältervolumenmaßstab, Gewichtsmaßstab, Schriftsatznachlass, Klageänderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Stichwort:Schriftsatznachlass
Leitsatz:1. Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verbieten es nicht, Inhaber von Ferienwohnungen zur vollen Gebühr für die Müllabfuhr heranzuziehen, wenn Abfälle dort nicht nur ausnahmsweise anfallen.

2. Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt grundsätzlich im revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts. Ein Anspruch auf Wiedereröffnung besteht bei versäumten Klageanträgen nicht.

3. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 50.01


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