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Schriftsatz

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 6 AZR 189/08 vom 23.04.2009

1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gespächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.

2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot.

BAG – Urteil, 4 AZR 13/08 vom 28.01.2009

Aus dem eingruppierungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz ergibt sich, dass bei Mischtätigkeiten jeder einzelne Arbeitsvorgang dem jeweils speziellen Tätigkeitsmerkmal innerhalb des tariflichen Vergütungssystems zugeordnet wird, ohne dass es auf eine vorherige Zuordnung der Gesamttätigkeit des Angestellten zu bestimmten Tatbestandselementen der Tätigkeitsmerkmale (zB Technischer Angestellter) ankommt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 A 10735/07.OVG vom 22.10.2007

Der beim Verwaltungsgericht zu stellende Antrag auf Zulassung der Berufung wahrt nicht die Rechtsmittelfrist, wenn die Antragsschrift willentlich an das Oberverwaltungsgericht adressiert ist, gleichwohl aber bei dem Telefaxgerät des Verwaltungsgerichts eingeht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 290/07 vom 09.08.2007

1. Ein Beschwerdeführer, der seine Beschwerdebegründung an ein unzuständiges Gericht, das zuvor mit dem Verfahren befasst war, adressiert, kann nur erwarten, dass sein fristgebundener Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird.

2. Die Weiterleitung per Fax gehört regelmäßig nicht zum ordentlichen Geschäftsgang.

3. In Ausnahmefällen kann für das unzuständige,Gericht, das mit der Sache vorher befasst war, die Verpflichtung bestehen, den bei ihm fehlerhaft eingereichten fristgebundenen Schriftsatz per Fax an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (hier verneint).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 69/06 vom 29.08.2006

1. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei verletzt die von einer ordentlichen Prozesspartei zu erwartende Sorgfalt, wenn er nach Unterzeichnung eines als änderungsbedürftig erkannten Schriftsatzes nicht sicherstellt, dass dieser in der falschen Form weder missbräuchlich noch versehentlich nach außen gelangen kann.

2. Hierzu ist es regelmäßig erforderlich, dass er entweder die erforderlichen Änderungen in dem Schriftsatz handschriftlich vornimmt oder seine Unterschrift streicht (Abweichung von BGH NJW 1982, 2670).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 A 11741/05.OVG vom 21.04.2006

Ist das einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehende elektronische Dokument entgegen § 55 a Abs. 1 S. 3 VwGO nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, entfaltet es keine Rechtswirkung; mit ihm wird insbesondere keine Frist gewahrt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 193/03 vom 17.09.2004

1. Eine besondere Berufungsbegründung ist auch dann notwendig, wenn sie sich inhaltlich mit derjenigen des Zulassungsantrags deckt.

2. Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Auffassung, welche der Beteiligte seinem Handeln zu Grunde legt, früher einmal in der Recht-sprechung vertreten worden, diese Ansicht aber inzwischen eindeutig aufgegeben worden ist.

BAG – Urteil, 2 AZR 141/00 vom 15.03.2001

Für die Parteistellung im Prozeß ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozeß etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums möglich, auch wenn der Kläger im Rubrum der Klageschrift irrtümlich nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat.

BAG – Beschluss, 5 AZB 17/00 vom 30.08.2000

Leitsätze:

Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt. Es ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist.

Aktenzeichen: 5 AZB 17/00
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Beschluß vom 30. August 2000
- 5 AZB 17/00 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 21. Juli 1999
Oldenburg
- 3 Ca 663/98 -

II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 28. März 2000
Niedersachsen
- 12 Sa 1550/99 -

BAG – Urteil, 9 AZR 418/99 vom 08.08.2000

Leitsätze:

1. Tarifliche Verfallklauseln können bestimmen, daß die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozeß beginnt. Die Gerichte für Arbeitssachen können diese Regelung nicht auf den Fall erstrecken, daß ein Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber behaupteten Eigenkündigung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber einen Rechtsstreit über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses führt (Fortführung BAG 24. August 1999 - 9 AZR 804/98 - NZA 2000, 818).

2. Ein auf Weiterbeschäftigung gerichteter Klageantrag enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn in dem Antrag die Arbeitsbedingungen wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden und die Höhe des Stundenlohnes angegeben sind, zu denen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll.

Aktenzeichen: 9 AZR 418/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 8. August 2000
- 9 AZR 418/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 28. September 1998
Wilhelmshaven
- 2 Ca 100/98 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Juli 1999
Niedersachsen
- 4 Sa 2647/98 -

BAG – Beschluss, 8 ABR 44/99 vom 29.06.2000

Leitsätze:

1. Das Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz gem. § 126 InsO ist auch dann zulässig, wenn die Kündigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer schon vor Einleitung des Verfahrens erfolgt ist.

2. Die gerichtliche Prüfung im Beschlußverfahren erstreckt sich auch auf die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Aktenzeichen: 8 ABR 44/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Beschluß vom 29. Juni 2000
- 8 ABR 44/99 -

I. Arbeitsgericht
Lörrach
- 5 BV 2/99 -
Beschluß vom 22. September 1999

II. Landesarbeitsgericht
- -
vom

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TZ 439/00 vom 28.06.2000

1. Die Begründung eines form- und fristgerecht gestellten Zulassungsantrags kann gemäß § 124 a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 bzw. § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO auch mit einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Antragsfrist nicht nur dem VG, sondern auch unmittelbar dem OVG/VGH gegenüber erfolgen.

2. Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über den Widerruf der arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis und das Verbot des Inverkehrbringens davon betroffener Arzneimittel stellen keine die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 7 a ausschließende Sonderregelung gemäß § 35 Abs. 8 GewO dar.

BAG – Urteil, 4 AZR 931/98 vom 21.06.2000

Leitsätze:

1. Bei der Schließung einer unbewußten Tariflücke in der Vergütungsordnung zum BAT ist darauf abzustellen, wie darin artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden (ständige Rechtsprechung des Senats).

2. Die Vergleichbarkeit von Dauer, Intensität und wissenschaftlicher Ausrichtung der Ausbildungen zu zwei verschiedenen Berufen für sich allein ist nicht geeignet, die Ausfüllung einer Tariflücke in der Vergütungsordnung zu begründen.

Aktenzeichen: 4 AZR 931/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 931/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 28 Ca 315/96 -
Urteil vom 6. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 9/98 -
Urteil vom 29. Juni 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 584/99 vom 08.06.2000

Leitsätze:

1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monatsfrist der §§ 516, 552 ZPO nicht die Berufungs- bzw. Revisionsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (Bestätigung von BAGE 85, 208).

2. Wird innerhalb von 16 Monaten nach Verkündung das Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, so läuft ab Zustellung die Berufungs- bzw. Revisionsfrist.

3. Bei einer späteren Zustellung des Urteils bleibt es bei der Frist von 17 Monaten nach §§ 516, 552 ZPO; § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (im Anschluß an BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/93 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9).

Aktenzeichen: 2 AZR 584/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 584/99 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 13 Ca 7050/98 -
Urteil vom 23. April 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 13 Sa 498/99 -
Urteil vom 7. Juli 1999

BAG – Beschluss, 9 AZB 21/00 vom 23.05.2000

Leitsätze:

1. Hat das Landesarbeitsgericht eine Berufung als unzulässig verworfen, so findet eine Revisionsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach § 77 ArbGG nur statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen worden ist.

2. Die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in einem Verwerfungsbeschluß des Landesarbeitsgerichts kann nicht mit der Beschwerde nach § 72 a ArbGG angefochten werden (Bestätigung BAG 25. Oktober 1979 - 5 AZB 43/79 - und 8. November 1979 - 3 AZB 40/79 - AP ArbGG 1979 § 77 Nr. 1 und Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 77 Nr. 1 und Nr. 2).

Aktenzeichen: 9 AZB 21/00

Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Beschluß vom 23. Mai 2000
- 9 AZB 21/00 -

I. Arbeitsgericht Trier
Urteil vom 2. Februar 2000
- 4 Ca 1748/99 -

II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluß vom 2. Mai 2000
- 4 Sa 153/00 -

BAG – Urteil, 2 AZR 276/99 vom 11.05.2000

Leitsätze:

1. Bedarf die fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG bzw. des Personalrats nach dem entsprechenden Personalvertretungsrecht, so sind bei Verweigerung der Zustimmung im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren alle Gründe für die Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu prüfen. Der Arbeitnehmer kann sich nach rechtskräftiger Zustimmungsersetzung grundsätzlich nicht mehr auf Kündigungshindernisse berufen, die er schon im Zustimmungsersetzungsverfahren hätte einwenden können.

2. Dies gilt jedoch nicht für solche Kündigungshindernisse, die - wie die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten - noch nach Abschluß des betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens beseitigt werden können. Auch die erst später mit Rückwirkung festgestellte Schwerbehinderung ist als neue Tatsache im Kündigungsschutzprozeß berücksichtigungsfähig.

Aktenzeichen: 2 AZR 276/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. Mai 2000
- 2 AZR 276/99 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Ca 7022/97 -
Urteil vom 29. Oktober 1998

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1950/98 -
Urteil vom 18. März 1999

BAG – Urteil, 5 AZR 704/98 vom 12.04.2000

Leitsätze:

Nach § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 hat ein Beschäftigter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 704/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 704/98 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt (Oder)
- 8 Ca 1007/97 -
Urteil vom 10. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 6 Sa 636/97 -
Urteil vom 1. April 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 729/98 vom 04.04.2000

Leitsätze:

1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tarifvertragsparteien unmittelbar an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind (vgl. nur BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 242 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 26; 13. Mai 1997 - 3 AZR 66/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 12).

2. Der Ausschluß von Angestellten im Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist nicht gleichheitswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Angestellte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages auf Dauer ausschließlich oder im Wesentlichen Tätigkeiten gegen Stundenvergütung verrichten (Bestätigung und Fortführung von BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49).

Aktenzeichen: 3 AZR 729/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 4. April 2000
- 3 AZR 729/98 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 9. September 1997
Trier
- 2 Ca 751/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Mai 1998
Rheinland-Pfalz
- 5 Sa 1169/97 -

BAG – Beschluss, 7 ABR 34/98 vom 22.03.2000

Leitsätze:

1. Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.

2. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber einem anderen Betriebsinhaber zur Arbeitsleistung überlassen und in dessen Betrieb eingegliedert, bleibt er gemäß § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb des Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Dies gilt auch für die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

3. § 14 Abs. 1 AÜG ist auch anwendbar, wenn ein in Deutschland ansässiger Vertragsarbeitgeber Arbeitnehmer an den Inhaber eines im Ausland liegenden Betriebs verleiht.

Aktenzeichen: 7 ABR 34/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 22. März 2000
- 7 ABR 34/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 3 BV 182/96 -
Beschluß vom 26. Februar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 TaBV 37/97 -
Beschluß vom 14. April 1998

BAG – Urteil, 7 AZR 758/98 vom 22.03.2000

Leitsätze:

1. Die bloße Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht.

2. Auch bei der Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben ist die Prognose des voraussichtlichen Beschäftigungsbedarfs Teil des Sachgrundes für die Befristung (Abgrenzung zu den Senatsurteilen 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - und - 7 AZR 25/85 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 101 und 102, 24. September 1986 - 7 AZR 669/84 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 12 und 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 126).

Aktenzeichen: 7 AZR 758/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat - 7 AZR 758/98 -
Urteil vom 22. März 2000

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 39 Ca 10318/97 -
Urteil vom 23. Dezember 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 12 Sa 32/98 -
Urteil vom 21. Juli 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 93/99 vom 21.03.2000

Leitsätze:

1. Ist in einer ablösenden Versorgungsordnung der bis zum Ablösungszeitpunkt erdiente unverfallbare und nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnete Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert worden, ist diese Mindestrente in einem späteren Insolvenzfall insolvenzgeschützt. Ihre zeitratierliche Kürzung nach § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ausgeschlossen (Bestätigung von BAG 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138, 143 f.).

2. Nach der bisherigen Senatsrechtsprechnung ist dann, wenn die Versorgungsregelung keine eigene billigenswerte Bestimmung hierzu enthält, der Betriebsrentenanspruch eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers, den dieser nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nimmt, zweifach zeitratierlich zu kürzen; der Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 BetrAVG, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze ergibt, ist mit der zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme erreichbaren Betriebsrente zu multiplizieren. Die fehlende Dienstzeit zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme und der festen Altersgrenze wird damit zweifach anspruchsmindernd berücksichtigt (Senat 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17; 12. März 1991 - 3 AZR 102/90 - BAGE 67, 301, 307 ff.). Der Senat erwägt, diese Rechtsprechung aufzugeben.

Aktenzeichen: 3 AZR 93/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 21. März 2000
- 3 AZR 93/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 15. Januar 1998
Köln
- 14 Ca 7037/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 25. November 1998
Köln
- 7 (13/12) Sa 466/98 -

BAG – Urteil, 2 AZR 75/99 vom 16.03.2000

Leitsätze:

Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, so muß der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will. Soweit es um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, kann der Arbeitnehmer sich dabei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO auf Nichtwissen berufen; ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers ohne jede Begründung genügt dagegen nicht.

Aktenzeichen: 2 AZR 75/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 75/99 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 17 Ca 5720/96 -
Urteil vom 12. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 10 Sa 1157/97 -
Urteil vom 30. März 1998

BAG – Urteil, 10 AZR 119/99 vom 15.03.2000

Leitsätze:

1. Die Eingruppierung der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis im Freistaat Sachsen richtet sich bei entsprechender arbeitsvertraglicher Bezugnahme seit dem 1. Juli 1995 nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 und den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrerrichtlinien-O der TdL) in der jeweiligen Fassung (Bestätigung von BAG 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74).

2. Die vom Sächsischen Staatsministerium für Finanzen in seinem Amtsblatt vom 30. Mai 1996 veröffentlichte Fassung der Sächsischen Lehrerrichtlinien wurde rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt. Die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus "vorab" zur Information der Lehrkräfte in seinem Amtsblatt vom 14. November 1995 veröffentlichte Fassung war für die Eingruppierung nicht maßgebend.

3. Eine Lehrbefähigung im Fach Staatsbürgerkunde ist nach der Vorbemerkung Nr. 5 der Sächsischen Lehrerrichtlinien für die Eingruppierung seit dem 1. Juli 1995 nicht zu berücksichtigen (Fortführung von BAG 7. August 1997 - 6 AZR 716/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62).

Aktenzeichen: 10 AZR 119/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 119/99 -

I. Arbeitsgericht
Chemnitz
- 11 Ca 6658/94 -
Urteil vom 7. Dezember 1994

II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 5 Sa 1094/97 -
Urteil vom 8. Dezember 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 584/98 vom 15.03.2000

Leitsätze:

An das Merkmal der Fortbildung "im Rahmen des Personalbedarfs" sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß mit einiger Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Bindungsdauer eine Stelle zu besetzen ist, für die die Fortbildung erforderlich ist.

Aktenzeichen: 5 AZR 584/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 5 AZR 584/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 91 Ca 39461/96 -
Urteil vom 6. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 18 Sa 3/98 -
Urteil vom 11. Mai 1998

BAG – Urteil, 7 AZR 891/98 vom 23.02.2000

Leitsätze:

1. Der als Soll-Vorschrift ausgestaltete § 62 Abs. 5 MTL II (in der bis 31. Dezember 1984 geltenden Fassung) ist aus Gründen eines wirksamen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes dahin auszulegen, daß dem wegen Gewährung einer Zeitrente ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Falle der Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit ein unbedingter Anspruch auf Wiedereinstellung auf einem für ihn geeigneten freien Arbeitsplatz zusteht.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein eines freien geeigneten Arbeitsplatzes ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung.

3. Dem Arbeitgeber kann die Berufung auf das Fehlen eines freien Arbeitsplatzes aus dem in § 162 Abs. 1 und 2 BGB normierten allgemeinen Rechtsgedanken verwehrt sein, wenn er diesen Zustand selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Dies kann der Fall sein, wenn er einen freien geeigneten Arbeitsplatz in Kenntnis des Wiedereinstellungsverlangens anderweitig besetzt hat. In einem solchen Fall kommt außerdem ein auf Wiedereinstellung gerichteter Schadensersatzanspruch in Betracht.

Aktenzeichen: 7 AZR 891/98

Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 23. Februar 2000
- 7 AZR 891/98 -

I. Arbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 31. März 1998
- 15 Ca 15/96 -

II. Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 11. November 1998
- 8 Sa 38/98 -

BAG – Urteil, 6 AZR 429/98 vom 27.01.2000

Leitsätze:

1. Sind von einer mehrseitigen (hier dreiseitigen) Revisionsbegründungsschrift nur die erste Seite, die ua. die Revisionsanträge enthält, und die letzte Seite, auf der sich ua. die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten befindet, per Telefax rechtzeitig bei Gericht eingegangen, so steht dies der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, wenn sich dem eingegangenen Teil des Textes der Revisionsbegründung entnehmen läßt,

- daß die Revisionsanträge von der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gedeckt sind,

- in welchem Umfang das Berufungsurteil angefochten wird

und

- mit welchen Erwägungen die tragenden Gründe des Berufungsurteils bekämpft werden.

2. § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG, wonach die Zeit des Grundwehrdienstes als Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt, bezieht sich nicht auf den in der ehemaligen DDR abgeleisteten Grundwehrdienst.

Hinweise des Senats:

Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 23. Juni 1994 (- 6 AZR 911/93 - BAGE 77, 137, 145), vom 30. März 1995 (- 6 AZR 340/94 - nv.) und vom 29. Oktober 1998 (- 6 AZR 268/97 - nv.) zum Anrechnungsausschluß von Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR

Aktenzeichen: 6 AZR 429/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 27. Januar 2000
- 6 AZR 429/98 -

I. Arbeitsgericht
Erfurt
- 7 Ca 465/93 -
Urteil vom 13. Dezember 1995

II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 9 Sa 82/96 -
Urteil vom 11. März 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 733/98 vom 20.01.2000

Leitsätze:

1. Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozeßfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten, zu erheben, um Zweifel an der Prozeßfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine "subjektive" Beweisführungslast (im Anschluß an BGH 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059, mwN).

2. War der Kläger bei Erteilung der Prozeßvollmacht prozeßfähig, schadet es nicht, wenn er später prozeßunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozeßvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozeß und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluß an BGH 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - BGHZ 121, 263, 266).

Aktenzeichen: 2 AZR 733/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000
- 2 AZR 733/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 22 Ca 10/95 -
Urteil vom 1. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 Sa 72/97 -
Urteil vom 25. März 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 70/99 vom 19.01.2000

Leitsätze:

1. Ein tariflicher Kündigungsschutz für ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer - Ausschluß der ordentlichen Kündigung - wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/ Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgegebene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.

2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

Hinweise des Senats:

Ob § 6 KSchG trotz fehlender Verweisung in § 113 Abs. 2 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren Anwendung findet, bleibt offen.

Aktenzeichen: 4 AZR 70/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 70/99 -

I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 1 Ca 531/96 -
Urteil vom 6. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 8 Sa 1576/98 -
Urteil vom 26. November 1998

BAG – Beschluss, 9 AZN 959/99 vom 18.01.2000

Leitsätze:

Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, daß er von der im Bundesgesetzblatt am 21. Oktober 1999 verkündeten Verordnung über den auf den 22. November 1999 bestimmten Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt (BGBl. I, 1954) Kenntnis nimmt und Vorkehrungen trifft, um Fehladressierungen der Schriftsätze zu vermeiden, mit denen er sich nach der Sitzverlegung an das Bundesarbeitsgericht wendet.

Aktenzeichen: 9 AZN 959/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 18. Januar 2000
- 9 AZN 959/99 -

I. Arbeitsgericht
Kempten
- 4 Ca 1577/98 -
Urteil vom 29. September 1998

II. Landesarbeitsgericht
München
- 10 Sa 1190/98 -
Urteil vom 28. Mai 1999

BAG – Urteil, 7 AZR 48/99 vom 12.01.2000

Leitsätze:

Ein Aufhebungsvertrag, der seinem Regelungsgehalt nach nicht auf die alsbaldige Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, bedarf zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grunds im Sinne des Befristungskontrollrechts.

Aktenzeichen: 7 AZR 48/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 12. Januar 2000
- 7 AZR 48/99 -

I. Arbeitsgericht
Dresden
- 2 Ca 12158/96 (16) -
Urteil vom 6. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 8 (4) Sa 13/98 -
Urteil vom 1. Oktober 1998

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