Fehlt die erforderliche persönliche und eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers unter einer Prozessvollmacht, begründet die Nichtgewährung von Akteneinsicht an den (vollmachtlosen) Prozessvertreter keinen Gehörsverstoß.
Ein verfahrenseinleitender Schriftsatz (hier: Widerspruchsschreiben), der mit einfacher e-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, genügt nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit.