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schriftliches Verfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 102/06 vom 20.06.2006

Rechtsgebiete:RVG-VV, ZPO
Schlagworte:Terminsgebühr, Kostenwiderspruch, schriftliches Verfahren
Stichwort:schriftliches Verfahren
Leitsatz:1. Legt der Antragsgegner eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Kostenwiderspruch ein und entscheidet das Gericht über die Kosten im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 3 ZPO, kommt die Erstattung einer Terminsgebühr nicht in Betracht.

2. Eine analoge Anwendung von Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG scheidet aus.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 102/06



OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss OWi 740/03 vom 27.11.2003

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Widerspruch, schriftliches Verfahren, schlüssiger Widerspruch, Auslegung
Stichwort:schriftliches Verfahren
Leitsatz:Von einem (schlüssig erklärten) Widerspruch i.S. des 72 OWiG ist auszugehen, wenn der Betroffene eine mündliche Verhandlung oder eine Überprüfung des Sachverhalts oder eine (ergänzende) Beweisaufnahme verlangt bzw. erkennbar anstrebt, ebenso, wenn er den im Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt bestreitet.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ss OWi 740/03

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 130/03 vom 20.05.2003

Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Schlagworte:Schriftliches Verfahren, Vergleichsfeststellung, Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Stichwort:schriftliches Verfahren
Leitsatz:Der Abschluss eines Vergleichs im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO nF löst keine fiktive Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO aus.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 130/03

OLG-DRESDEN – Beschluss, 7 W 84/02 vom 15.02.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:schriftliches Verfahren, Ordnungsgeld, Sachverständiger, Gutachtenerstattung
Stichwort:schriftliches Verfahren
Leitsatz:Die Festsetzung eines dritten Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen nach der Regelung des § 409 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nicht zulässig.

Der Wortlaut des § 409 Abs. 1 Satz 3 ZPO spricht eher für eine Begrenzung der Wiederholung des Ordnungsgeldes auf lediglich ein weiteres Mal. Auch der strafähnliche Charakter des Ordnungsgeldes als Sanktion für den Verstoß des Sachverständigen gegen eine prozessuale Ordnungsvorschrift spricht für eine einschränkende Auslegung (§ 103 Abs. 2 GG, §§ 9, 1 StGB).
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 7 W 84/02


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