1. Aus dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht folgt nicht, dass bei der Neukorrektur einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer die überholten Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer aus der Prüfungsarbeit zu entfernen sind.
2. Die erneute Entscheidung eines Prüfungsausschusses über eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NW, § 5 d Abs. 4 DRiG im Anschluss an die Neubewertung einer schriftlichen Arbeit setzt keine mündliche Prüfung vor diesem Prüfungsausschuss voraus.