Gemäß § 54 BMT-G II müssen die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben jedenfalls so genau bezeichnet sein, daß im Prozeß nicht ernsthaft streitig werden kann, auf welchen Lebenssachverhalt die Kündigung gestützt war; allein die Bezugnahme auf ein inhaltlich nicht näher umschriebenes Gespräch reicht dafür nicht.
Aktenzeichen: 2 AZR 176/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 10. Februar 1999
- 2 AZR 176/98 -
I.Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 18. April 1997
- 58 Ca 40027/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 23. Januar 1998
- 6 Sa 107/97 -