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Schrankenbestimmung

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 28/01 vom 08.12.2003

Rechtsgebiete:LSA-BrSchG, LSA-SOG, LSA-WG, GG, BGB
Schlagworte:Brandschutz, Hilfeleistung, Feuerwehr, Pflichtaufgabe, Quecksilber, Verhaltensstörer, Zustandsstörer, Gefahrenabwehr, Gewässer, Wasser, Unglücksfall, Rechtsgut, bedeutendes, Verhalten, schuldhaftes, Verhalten : Dritter, Verunreinigung, Einleitung, Leistungsbescheid, Aufwendungsersatz, Träger : Feuerwehr, Sachherrschaft, Schrankenbestimmung, Inhaltsbestimmung, Sozialbindung
Stichwort:Schrankenbestimmung
Leitsatz:1."Unglücksfall" i. S. des Brandschutzrechts ist jedes Ereignis, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bewirkt oder zu bewirken droht. Unerheblich ist, ob die Gefahrensituation durch schuldhaftes Verhalten Dritter versucht worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Einleitung von Quecksilber in ein Gewässer zu bejahen, unabhängig davon, ob dies auf der Mitwirkung Dritter beruht.

2.Wird der Landkreis als untere Wasserbehörde tätig, so handelt die Feuerwehr in Trägerschaft einer Gemeinde im Rahmen dieses wasserbehördlichen Rechtsverhältnisses. Die Aufwendungen für die Hilfeleistung fallen nicht unter § 1 Abs. 1 BrSchG LSA.

3.Maßnahmen gegenüber dem Zustandsstörer i. S. des § 8 SOG LSA halten sich in der Regel im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Zustandsverantwortlichkeit beruht auf der durch die rechtliche bzw. tatsächliche Sachherrschaft vermittelten spezifischen Verbindung zur Gefahrenquelle, die den Inhaber der tatsächlichen Gewalt in die Lage versetzt, auf die Gefahr abwehrend einzuwirken.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 28/01




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