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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10090/07.OVG vom 16.03.2007

Rechtsgebiete:GG, SammlG, VwGO
Schlagworte:Angemessenheit, Ausgaben, Beitrag, Beschränkung, Eignung, Erforderlichkeit, Ertrag, Förderbeitrag, Fördermitglied, gemeinnützig, Gemeinnützigkeit, Gewähr, Kosten, Mittelverwendung, Sammlung, Sammlungsertrag, Sammlungsrecht, Sammlungsverbot, Schranke, Treuhand, Treuhänder, Treuhänderbestellung, treuhänderische Verwaltung, Verbot, Verein, Vereinigungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Verwendung, Zweck, zweckentsprechende Verwendung
Stichwort:Schranke
Leitsatz:Zum Sammlungsverbot bei unzutreffendem Hinweis auf die Gemeinnützigkeit und bei nicht zweckentsprechender, einwandfreier Verwendung des Sammlungsertrages (im Anschluss an OVG RP, Beschlüsse vom 20. September 2005 - 12 B 10909/05.OVG - und 13. November 2006 - 7 B 11123/06.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10090/07.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1518/03 vom 09.03.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, LVwVG, AuslG, AufenthaltsG/EWG, DV-AuslG
Schlagworte:Abschiebungsandrohung, Rechtsschutzinteresse, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung, Schranke, Außergewöhnliche Härte, Erwachsenenadoption, Familiäre Lebensgemeinschaft, Beistandsgemeinschaft, Begegnungsgemeinschaft, Erziehungsgemeinschaft, Langjährige Betreuung von Pflegekindern im Ausland, Inländerdiskriminierung
Stichwort:Schranke
Leitsatz:1. Zu den Gründen des - zu bejahenden - Rechtsschutzinteresses an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung (Fortführung des Beschlusses vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).

2. Die Tatbestände des - auf § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG gestützten - § 9 DV-AuslG (hier: § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 und Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG) dispensieren nicht von der Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

3. Eine außergewöhnliche Härte nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG oder nach § 30 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt bei langjähriger Betreuung ausländischer Mädchen (Schule, Ausbildung) durch deutsche Pflegeeltern mit häufigen Besuchen in Deutschland und einer späteren Erwachsenenadoption noch nicht vor, wenn der Betreuungszweck bis in die Zeit nach der Adoption erklärtermaßen auf Schaffung einer gesicherten Existenz im Herkunftsland und nicht auf dauerhafte Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland gerichtet war und Hilfsbedürftigkeit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft nicht besteht.

4. Die Ungleichbehandlung der deutschen Pflegeeltern gegenüber freizügigkeitsberechtigten EG-Ausländern (sog. Inländerdiskrimierung) ist weder europarechtlich noch nach Art. 3 Abs.1 GG zu beanstanden (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.8.1995 - 13 S 329/95 -, NJW 1996, 72).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1518/03


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