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Schornstein

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 234/03 vom 19.07.2005

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Wohnungseigentümer, Beseitigung, Kamin, Schornstein, bauliche Änderung
Stichwort:Schornstein
Leitsatz:1. Führt der Anschluss eines offenen Kamins eines Wohnungseigentümers an einen gemeinschaftlichen Schornstein dazu, dass keine anderen Öfen mehr angeschlossen werden können, können Beseitigungsansprüche eines anderen Wohnungseigentümers bestehen. Dann spricht im Einzelfall nichts dagegen, dass der berechtigte Wohnungseigentümer gestützt auf § 15 Abs. 3 WEG - im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Zulässigen - als Minus dazu eine geringfügigere Veränderung des Kamins des zur Beseitigung verpflichteten Wohnungseigentümers verlangen kann, dass auch ihm die Nutzung des Kamins durch Anschluss eines eigenen Ofens ermöglicht wird.

2. Zur Frage der Haftung des Rechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers für bauliche Maßnahmen des Rechtsvorgängers
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 234/03



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 277/04 vom 04.11.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, LSA-BauO
Schlagworte:Schornstein, Mobilfunk, Nachrüstung, Abstand, Grenzabstand, Abweichung, Anfechtung, Wirkung, aufschiebende, Abwägung, Nachbarinteresse, Schattenwurf, Geräusch
Stichwort:Schornstein
Leitsatz:1. Der Nachbarwiderspruch gegen eine dem Bauherrn erteilte (isolierte) Abweichung hat keine aufschiebende Wirkung.

2. § 75 Abs. 1 BauO LSA erlaubt die Abweichung, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtbe-rücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist.

3. Im Verhältnis zum Nachbarn müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe um so gewichtiger sein, je stärker Nachbarinteressen berührt werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 277/04

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UZ 1788/03 vom 30.09.2004

Rechtsgebiete:BImSchG, HBO, VDI-Richtlinie
Schlagworte:Aufenthaltsraum, Bauteil, Gewächshaus, Nachbarklage, Rauch, Schornstein, untergeordnet
Stichwort:Schornstein
Leitsatz:Ein Schornstein mit einem Außendurchmesser von 205 mm ist als untergeordnetes Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 6 HBO anzusehen. Von ihm ausgehende Emissionen erfasst nicht das Abstandsflächenrecht.

Maßgebend sind diejenigen Regelungen, die für den Betrieb und die Nutzung des Bauteils gelten.

Ein im Dachgeschoss eines Wohnhauses bauaufsichtlich genehmigtes Gewächshaus ist kein dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienender Raum. Gegenüber der Raucheinwirkung aus einem Schornstein auf dem Nachbargrundstück kann nicht das Schutzniveau eines Aufenthaltsraumes verlangt werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UZ 1788/03


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