1. Es ist nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge nach § 178 a SGG, einem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, eine unzureichende oder unvollständig gebliebene Argumentation nachzubessern und die einmal getroffene Entscheidung einer erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu unterstellen.
2. Soweit eine Gegenvorstellung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, ist sie als außerordentlicher Rechtsbehelf unzulässig, weil der Gesetzgeber die Anhörungsrüge nunmehr in § 178 a SGG ausdrücklich geregelt hat.
Soweit eine Gegenvorstellung auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots gestützt wird, ist sie weiterhin zulässig.
3. Zur Frage, ob ein Bausparvertrag ein für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneter Vermögensgegenstand i. S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II sein kann.
Übersteigt eine gezahlte Abfindung das doppelte Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist der übersteigende Anteil als Vermögen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen (BAG NZA 2006, 251).
1. Eine Abfindung stellt erst dann einen im Sinne von § 115 ZPO einsetzbaren Vermögenswert dar, wenn sie tatsächlich gezahlt worden ist (Anschluss an BAG v. 24.4.06, 3 AZB 12/05).
2. Daraus folgt: Ist der Abfindungsanspruch bis zum Ablauf der PKH-Beschwerdefrist dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen, kann die Staatskasse mit der Beschwerde nicht geltend machen, dass die Abfindung bei der PKH-Entscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Der spätere Zufluss einer Abfindung ist dann vielmehr im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zu würdigen.
3. Übersteigt der dem Arbeitnehmer zugeflossene Abfindungsbetrag die Summe des erweiterten Schonvermögens, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es zumutbar erscheint, den überschießenden Abfindungsbetrag zur Tilgung der Prozesskosten einzusetzen (ebenso: BAG v. 22.12.2003, 2 AZB 23/03).
4. Übersteigen die Schulden einer Partei ihr verwertbares Vermögen, braucht sie die Abfindung grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten einzusetzen, sondern kann damit ihre Verbindlichkeiten bedienen (ebenso: BAG a.a.0.).
Auch in Streitigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist gemäß § 115 Abs. 3 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Bestimmung des § 90 Abs. 2 SGB XII über das sogenannte Schonvermögen maßgeblich.
Für einen Rückgriff auf die spezialgesetzlichen Regelungen über Freibeträge des § 29 BAföG ist kein Raum (a.A. der früher für das Recht der Ausbildungsförderung zuständige 7. Senat, vgl. Beschluss vom 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FEVS 49, 82 und juris m.w.N.).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen.
3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen.
3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.
4. Zur Frage, ob eine Lebensversicherung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.
1. Zur Begriffsbestimmung und zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sinne des BSHG.
2. Wird einem Hilfeempfänger ein unverzinstes Darlehen zurückgezahlt, so sind die einzelnen Rückzahlungsbeträge dann kein Einkommen im Sinne von §§ 11, 76 Abs. 1 BSHG, wenn der Hilfeempfänger den hingegebenen Darlehensbetrag angespart und dieser somit bereits zu seinem Vermögen gehört hatte. In diesem Falle hat sich dieser Vermögensbestandteil durch die Hingabe als Darlehen lediglich in eine Darlehensforderung gegen den Darlehensnehmer umgewandelt, so dass sich die Rückzahlung des Darlehens als bloßes Surrogat dieses Vermögenspostens darstellt.
1. Bei dem Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung handelt es sich um Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG.
2. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht als Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG anzusehen.
3. Zur Härte i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG.
4. Wird durch eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorläufig vorweggenommen, ist bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab am Platze.
1. Eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall - hier: Leistungen auf einen Grabpflegevertrag - ist nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen.
2. Einem Sozialhilfeempfänger, dem nach dem geschlossenen Grabpflegevertrag ein Kündigungsrecht zusteht, kann eine Kündigung nur insoweit abverlangt werden, als eine angemessene Grabpflege erhalten bleibt und ein Teil der (vorausgeleisteten) Vergütung zurückerlangt werden kann.