JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schonvermögen
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Festsetzung von Monatsraten, Schonvermögen |
| Stichwort: | Schonvermögen |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 D 101/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGG, SGB II |
| Schlagworte: | Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Schonvermögen |
| Stichwort: | Schonvermögen |
| Leitsatz: | 1. Es ist nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge nach § 178 a SGG, einem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, eine unzureichende oder unvollständig gebliebene Argumentation nachzubessern und die einmal getroffene Entscheidung einer erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu unterstellen. 2. Soweit eine Gegenvorstellung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, ist sie als außerordentlicher Rechtsbehelf unzulässig, weil der Gesetzgeber die Anhörungsrüge nunmehr in § 178 a SGG ausdrücklich geregelt hat. Soweit eine Gegenvorstellung auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots gestützt wird, ist sie weiterhin zulässig. 3. Zur Frage, ob ein Bausparvertrag ein für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneter Vermögensgegenstand i. S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II sein kann. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 S 82/09 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, SGG XII |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung einer gezahlten Abfindung - Schonvermögen |
| Stichwort: | Schonvermögen |
| Leitsatz: | Übersteigt eine gezahlte Abfindung das doppelte Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist der übersteigende Anteil als Vermögen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen (BAG NZA 2006, 251). |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, 15 Ta 1984/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Abfindung, PKH, einsetzbares Vermögen, Schonvermögen, Kreditverbindlichkeiten, PKH-Beschwerde, Abänderungsverfahren |
| Stichwort: | Schonvermögen |
| Leitsatz: | 1. Eine Abfindung stellt erst dann einen im Sinne von § 115 ZPO einsetzbaren Vermögenswert dar, wenn sie tatsächlich gezahlt worden ist (Anschluss an BAG v. 24.4.06, 3 AZB 12/05). 2. Daraus folgt: Ist der Abfindungsanspruch bis zum Ablauf der PKH-Beschwerdefrist dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen, kann die Staatskasse mit der Beschwerde nicht geltend machen, dass die Abfindung bei der PKH-Entscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Der spätere Zufluss einer Abfindung ist dann vielmehr im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zu würdigen. 3. Übersteigt der dem Arbeitnehmer zugeflossene Abfindungsbetrag die Summe des erweiterten Schonvermögens, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es zumutbar erscheint, den überschießenden Abfindungsbetrag zur Tilgung der Prozesskosten einzusetzen (ebenso: BAG v. 22.12.2003, 2 AZB 23/03). 4. Übersteigen die Schulden einer Partei ihr verwertbares Vermögen, braucht sie die Abfindung grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten einzusetzen, sondern kann damit ihre Verbindlichkeiten bedienen (ebenso: BAG a.a.0.). |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 250/07 | |
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