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Schongrenze

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LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 40/03 vom 19.02.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BSHG
Schlagworte:Berücksichtigungsfähiger Vermögenswert, Abfindung aus einem Vergleich, Schongrenze
Stichwort:Schongrenze
Leitsatz:Nach § 88 Abs. 2 Ziffer 8 Halbsatz 2 BSHG ist bei der Festsetzung des einzusetzenden Vermögens eine bestehende besondere Notlage zu berücksichtigen. Wenn also die erhaltene Abfindung zur Behebung einer akuten Notlage gebraucht wird, kann der Kostenbeitrag von 10 % der Abfindungssumme reduziert oder gänzlich fallengelassen werden.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 40/03




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