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Schönheitsfarm

Entscheidungen der Gerichte

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 40/07 vom 17.03.2008

1. Die Fremdenverkehrabgabe ist ein Vorteilsentgelt und damit hinsichtlich des die Abgabepflicht auslösenden Tatbestandes den Beiträgen zuzurechnen. Der zu entgeltende (wirtschaftliche) Vorteil besteht in der Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem Fremdenverkehr ergibt. Ob der einzelne Pflichtige die ihm gebotenen Vorteile nutzt, ist unerheblich.

2. Die Vorteilsnahmemöglichkeit muss lediglich bestehen, d.h. nach der vom Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit gegeben sein. Das ist bei einer sogenannten Schönheitsfarm, bei der auswärtige Besucherinnen vornehmlich Massagen, Sport und Körperpflege nachsuchen und in Anspruch nehmen, der Fall.

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