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Schmutzwasserkanal

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 2.08 vom 26.06.2008

Rechtsgebiete:AbwAG, WHG
Schlagworte:Abwasserabgabe, Verrechnung von Investitionen mit der, Anlage im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG, Abwassersammler, Schmutzwasserkanal, Niederschlagswasserkanal, Mischkanalisation, Trennsystem bei Abwasserkanalisation, Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe, allgemein anerkannte Regelung der Technik bei Abwasseranlagen
Stichwort:Schmutzwasserkanal
Leitsatz:Bei einer Abwasserkanalisation im Trennsystem können sowohl die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals als auch die für den Bau des Niederschlagswasserkanals unter den weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG mit der Abwasserabgabe verrechnet werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 2.08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10507/04.OVG vom 17.06.2004

Rechtsgebiete:KAG, GG, AbfallablagerungsVO
Schlagworte:Abgabenrecht, Abgabengerechtigkeit, Abwasser, Abwasserbeseitigungseinrichtung, Abwasserbeseitigungsgebühr, Abwassergebührensatzung, Anschluss, Benutzungsgebühr, Gebühr, Gebührenrecht, Gleichbehandlung, Gleichheitssatz, Grundstück, Einheitsgebühr, Einrichtung, Entsorgung, Entsorgungsbereich, Entsorgungsleistung, Entsorgungsvorgang, Entwässerungseinrichtung, Fäkalschlamm, Fäkalschlammmenge, Frischwasser, Frischwasserbezug, Frischwassermaßstab, Frischwasserverbrauch, Hauskläranlage, Inanspruchnahme, Kanalisation, Kläranlage, Klärgrube, Maßstab, Maßstabsregelung, Ortsgesetzgeber, Pauschalierung, Regelfall, Sachverhalt, Sachbereich, Schmutzwasser, Schmutzwasserentsorgung, Schmutzwasserkanal, Schmutzwassermenge, Sondergebühr, Teilanschluss, Typengerechtigkeit, Typisierung, Überlauf, Versickerung, Verwaltungspraktikabilität, Vollanschluss , Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Stichwort:Schmutzwasserkanal
Leitsatz:1. Eine Satzungsregelung, nach der ebenso wie für an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke auch für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; wesentlich ungleiche Sachverhalte werden gleich behandelt.

2. Für die Gleichbehandlung besteht keine sachliche Rechtfertigung. Sie kann insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sachlich gerechtfertigt werden. Bei den in Rede stehenden Sachverhalten handelt es sich wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche der Entsorgung.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10507/04.OVG


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