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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSSchmutzwassergebühr 

Schmutzwassergebühr

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 299/07 vom 23.04.2009

1. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist. Für eine Gebührenbedarfsberechung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Nachberechnung) sind - unabhängig davon, ob eine Gebührenbedarfsberechung vor Beginn des Kalkulationszeitraums (Vorauskalkulation) erstellt worden ist - die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen. Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden.

2. Welche Regeln für eine während des Kalkulationszeitraumes erstellte Gebührenbedarfsberechung (Nachkalkulation) im Hinblick auf die Verwendung der tatsächlichen Betriebsergebnisse und die Vornahme bzw. Korrektur von Prognoseentscheidungen gelten, hängt dagegen von dem Zweck dieser Nachkalkulation ab. Denn eine Nachkalkulation kann einmal als Nachholung einer unterlassenen Vorauskalkulation ausgestaltet sein, zum anderen als Korrektur einer fehlerhaften Vorauskalkulation und schließlich als (teilweise) vorweggenommene Nachberechnung.

3. Unschädlich ist nur eine Überschreitung des nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von bis zu 3 %. Die "Bagatellgrenze" ist nicht erst bei 5 % zu ziehen (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 D 15/06 vom 03.12.2008

1. Die von den Abschreibungen zu unterscheidenden Rückstellungen unterfallen dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des § 11 Abs. 1 SächsKAG.

2. Rücklagen für zukünftige Investitionen können bei der Kostenermittlung im Rahmen des § 11 SächsKAG nicht berücksichtigt werden. Sind die Investitionen getätigt, können sie angeschrieben werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10679/03.OVG vom 23.10.2003

Die Erhebung einheitlicher Schmutzwassergebühren auch für Grundstücke, von denen Schmutzwasser über den Überlauf einer Kleinkläranlage in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, ist weder im Hinblick auf die gebührenrechtliche Gleichbehandlung mit Grundstücken, die über einen Vollanschluss verfügen, noch wegen einer fehlenden Differenzierung in Bezug auf die Qualität des eingeleiteten - vorgereinigten - Schmutzwassers rechtlich zu beanstanden.

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