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Schmutzwasserentsorgung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 S 68.06 vom 21.12.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, KAG
Schlagworte:Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag, Schmutzwasserentsorgung, Altanschluss, Grundstücksbegriff, durchlaufendes Grundstück, wirtschaftliche Einheit, Verjährung, Vertrauensschutz, Bestimmtheit Maßstabsregelung, unbeplanter Innenbereich, Zahl der zulässigen Vollgeschosse, Außenbereich, Veranlagung im Außenbereich, Vorteilslage, Baulandqualität
Stichwort:Schmutzwasserentsorgung
Leitsatz:Zur Beurteilung sog. durchlaufender Grundstücke nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff bei der Veranlagung zu Anschlussbeiträgen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 S 68.06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10507/04.OVG vom 17.06.2004

Rechtsgebiete:KAG, GG, AbfallablagerungsVO
Schlagworte:Abgabenrecht, Abgabengerechtigkeit, Abwasser, Abwasserbeseitigungseinrichtung, Abwasserbeseitigungsgebühr, Abwassergebührensatzung, Anschluss, Benutzungsgebühr, Gebühr, Gebührenrecht, Gleichbehandlung, Gleichheitssatz, Grundstück, Einheitsgebühr, Einrichtung, Entsorgung, Entsorgungsbereich, Entsorgungsleistung, Entsorgungsvorgang, Entwässerungseinrichtung, Fäkalschlamm, Fäkalschlammmenge, Frischwasser, Frischwasserbezug, Frischwassermaßstab, Frischwasserverbrauch, Hauskläranlage, Inanspruchnahme, Kanalisation, Kläranlage, Klärgrube, Maßstab, Maßstabsregelung, Ortsgesetzgeber, Pauschalierung, Regelfall, Sachverhalt, Sachbereich, Schmutzwasser, Schmutzwasserentsorgung, Schmutzwasserkanal, Schmutzwassermenge, Sondergebühr, Teilanschluss, Typengerechtigkeit, Typisierung, Überlauf, Versickerung, Verwaltungspraktikabilität, Vollanschluss , Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Stichwort:Schmutzwasserentsorgung
Leitsatz:1. Eine Satzungsregelung, nach der ebenso wie für an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke auch für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; wesentlich ungleiche Sachverhalte werden gleich behandelt.

2. Für die Gleichbehandlung besteht keine sachliche Rechtfertigung. Sie kann insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sachlich gerechtfertigt werden. Bei den in Rede stehenden Sachverhalten handelt es sich wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche der Entsorgung.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10507/04.OVG


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