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Schmiergeld

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Urteil, 10 Sa 1195/06 vom 25.01.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Schmiergeld, Herausgabe
Stichwort:Schmiergeld
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 10 Sa 1195/06



LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 Sa 981/05 vom 27.04.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Schmiergeld
Stichwort:Schmiergeld
Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 Sa 981/05

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 A 10215/05.OVG vom 20.06.2005

Rechtsgebiete:GG, BEZNG, DBGrG, DBAGZustV, BBG, VwGO
Schlagworte:Beamtenrecht, Privatisierung der Bahn, Deutsche Bahn AG, Zuweisung, zugewiesener Beamter, Bundeseisenbahnvermögen, Dienstherr, Dienstherrenbefugnisse, Übertragung von Dienstherrenbefugnissen, Beleihung, Personalhoheit, Annahmeverbot, Behaltensverbot, Herausgabegebot, Ablieferungsanspruch, Korruptionsbekämpfung, Schmiergeld, Herausgabe von Schmiergeld, Zuwendungen, Herausgabe von Zuwendungen, Schadensersatzanspruch, Verhaltensregelung, Aktivlegitimation, Abtretung, Abtretung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, höchstpersönlicher Anspruch, Prozessstandschaft, gewillkürte Prozessstandschaft, Fremdprozessführungsinteresse
Stichwort:Schmiergeld
Leitsatz:Der Deutsche Bahn AG ist mit der DBAGZustV nicht auch die Geltendmachung von "Schmiergeld"-Herausgabeansprüchen nach Maßgabe des § 70 BBG gegen einen ihr zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens übertragen worden.

Der Bund als Dienstherr der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten kann weder allgemein noch in einem bestimmten Einzelfall die Deutsche Bahn AG mit der Geltendmachung des aus § 70 BBG folgenden "Schmiergeld"-Herausgabeanspruchs gegen einen dieser Beamten beleihen. Er kann darüber hinaus weder der Deutsche Bahn AG einen solchen Anspruch gegen einen dieser Beamten abtreten noch die Deutsche Bahn AG dazu ermächtigen, diesen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 A 10215/05.OVG

OLG-HAMM – Urteil, 3 Ss 431/04 vom 22.12.2004

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Untreue, Betrug, Entsorgung von Praxissondermüll, Schmiergeld
Stichwort:Schmiergeld
Leitsatz:1. Die Kosten für die Entsorgung von Sondermüll einer Vertragspraxis sind Praxiskosten.

2. Unterlässt es der Vertragsarzt der Krankenkasse anzuzeigen, dass er die Kosten für die Entsorgung von Praxissondermüll von Dritten (hier: dem Hersteller) erstattet bekommt, kann dies den objektiven Tatbestand der Untreue zum Nachteil der Krankenkasse erfüllen. Dem Vertragsarzt obliegt auf Grund seiner Stellung im vertragärztlichen Abrechnungssystem insoweit eine "Vermögensbetreuungspflicht".

3. Das Verschweigen der Kostenübernahme kann auch den Tatbestand der Beihilfe zum Betrug oder den Tatbestand des Betruges, begangen durch Unterlassen, erfüllen.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 3 Ss 431/04


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