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Schmerzensgeldbemessung in zweiter Instranz

Entscheidungen der Gerichte

OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 318/06 vom 16.01.2008

Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach §§ 513, 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt.

Ist dies nicht der Fall, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden.

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