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Schmerzensgeldbemessung in zweiter Instranz

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OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 318/06 vom 16.01.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Schmerzensgeldbemessung in zweiter Instranz
Stichwort:Schmerzensgeldbemessung in zweiter Instranz
Leitsatz:Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach §§ 513, 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt.

Ist dies nicht der Fall, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 318/06




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