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Schmerzensgeld bei Schwerstbehinderung

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OLG-HAMM – Urteil, 3 U 156/00 vom 16.01.2002

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Schmerzensgeld bei Schwerstbehinderung
Stichwort:Schmerzensgeld bei Schwerstbehinderung
Leitsatz:Für die denkbar schwerste Schädigung, die zu einer weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit, der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit führt und dem Geschädigten jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung nimmt, kann ein Schmerzensgeld von 500.000 EURO gerechtfertigt sein.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 3 U 156/00




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