1. Die Zurechnung einer Gesundheitsverletzung aufgrund eines Verkehrsunfalles erfolgt in der Regel auch dann, wenn der Geschädigte aufgrund von Vorschäden besonders schadensanfällig ist (Auslösekausalität).
2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes müssen aber im Rahmen der Billigkeit die Vorschädigung und die auf ihr beruhenden Risiken Berücksichtigung finden.
3. Für einen immateriellen Feststellungsanspruch ist in der Regel kein Raum, wenn aufgrund der Vorschädigung gleiche Schmerzen und Beschwerden auch ohne den Unfall auftreten werden.