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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSSchmalseitenprivileg 

Schmalseitenprivileg

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 134/08 vom 22.10.2008

1. Wendet sich der Nachbar gegen ein Bauvorhaben ausschließlich wegen der Wirkungen, welche von seiner Masse ausgehen, nicht also (auch) gegen seine Nutzung, dann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag grundsätzlich schon mit der Fertigstellung des Rohbaus (einschließlich Bedachung). Das gilt auch dann, wenn der Nachbar ein Einschreiten gegen ein Vorhaben wünscht, das der Nachbar mit der Behauptung zu errichten unternimmt, es bedürfe wegen § 69a NBauO keiner Baugenehmigung.

2. Baut der Bauherr auf der Grundlage von § 69a NBauO, ist die Bauaufsichthsbehörde nicht in jedem Fall verpflichtet, als Ausgleich für den Verzicht auf ihre präventive Tätigkeit nunmehr verstärkt repressiv tätig zu werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben nach dem eingereichten Entwurf keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erkennen lässt und die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück als nicht gravierend anzusehen sind. In solchen Fällen darf der Nachbar darauf verwiesen werden, seine behaupteten Rechte vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 206/04 vom 25.08.2004

Das Schmalseitenprivileg (§ 7a I 1 NBauO) kann nicht mit anderen Grenzabstandsausnahmeregelungen (hier: § 13 I Nr. 6 NBauO) kombiniert werden.

Von einem 40,60 m hohen Mobilfunkmast, der am Mastfuß einen Durchmesser von 1,40 m und einen Mastkopf aus zwei miteinander verbundenen Plattformen mit einem Durchmesser von 3,40 m aufweist, gehen Wirkungen wie von Gebäuden aus (§ 12a I 1 NBauO).

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 226/99 vom 16.09.2003

1. Eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Windkraftanlage in einem Landschaftsschutzgebiet kann nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bereits dann unzulässig sein, wenn sie das Landschaftsbild beeinträchtigt, ohne dieses zu verunstalten.

2. Von einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 40 m gehen gebäudegleiche Wirkungen aus mit der Folge, dass die Windkraftanlage Abstandsflächen wie ein Gebäude einhalten muss.

3. Die für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche Wandhöhe bemisst sich nach der Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers. Die für die Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs maßgebliche Wandlänge bemisst sich nach dem Durchmesser des Rotors.

OLG-DRESDEN – Urteil, 11 U 524/02 vom 26.03.2003

Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu den Mindestabständen zwischen Gebäuden schützen den Nachbarn nur insoweit, als der Abstand zum Haus des Nachbarn geregelt ist. Wird der notwendige Abstand zwischen zwei Gebäuden auf demselben Grundstück nicht eingehalten, kann sich der Nachbar darauf nicht berufen.

OVG-BERLIN – Urteil, OVG 2 B 18.99 vom 28.01.2003

Eine in einem Nachbarrechtsstreit vergleichsweise getroffene Einigung zwischen den Nachbarn über die Änderung eines Bauvorhabens, mit der sich auch die Baugenehmigungsbehörde einverstanden erklärt hat, hindert diese nicht, auch ein davon abweichendes, aber ebenfalls mit den baurechtlichen Vorschriften zu vereinbarendes Bauvorhaben zu genehmigen. Hierzu bleibt die Baugenehmigungsbehörde aufgrund ihrer Aufgabe zur präventiven Prüfung von Baugenehmigungsgesuchen gegenüber dem Bauherrn verpflichtet.

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