1. Schlussredakteure, die in Presseunternehmen Texte auf einheitliche Schreibweise, Stil und formale Richtigkeit überprüfen, sind keine Tendenzträger.
2. Eine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung liegt nicht vor, wenn es der Arbeitgeber in der Hand hat, durch einfache organisatorische Maßnahmen noch vorhandene Tätigkeiten zu einem ursprünglich vorhandenen, dann wegrationalisierten Arbeitsplatz zusammenzufassen.
3. Eine arbeitsvertragliche Freistellungsklausel für den Fall einer Kündigung erfasst jedenfalls nicht den Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG.
4. Textredakteure sind Tendenzträger. Sie sind bei einer Sozialauswahl offensichtlich nicht mit Schlussredakteuren vergleichbar.