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Schlusspunkttheorie

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10587/07.OVG vom 25.07.2007

1. Nach rheinland-pfälzischem Bauordnungsrecht ist die Baugenehmigung Schlusspunkt bei der Erteilung mehrerer für ein Vorhaben notwendiger Genehmigungen.

2. Die Baugenehmigung ist zu versagen, wenn die übrigen für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen.

3. Die Baugenehmigung und die übrigen Genehmigungen bzw. die Versagungsbescheide bleiben selbständig angreifbare Verwaltungsakte.

4. Die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung kann nur bei Verpflichtung zur Erteilung der übrigen Genehmigung(en) ausgesprochen werden.

5. Zu den Anforderungen an die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Umbau eines Mansarddaches.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 340/02 vom 14.04.2004

Die Baugenehmigungsbehörde darf sanierungsrechtliche Belange bei der Beantwortung einer auf das Bauplanungsrecht beschränkten Bauvoranfrage nicht von sich aus einbeziehen und von ihrer Beurteilung die Erteilung des erstrebten Bauvorbescheides abhängig machen (Aufgabe der gegenteiligen Auffassung des OVG Lüneburg, Urt. v. 28.6.1985 - 6 A 8/84 -, UPR 1986, 226 = ZfBR 1986, 84 = BRS 44 Nr. 233). Das gilt auch dann, wenn Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde/Sanierungsträger identisch sind.

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