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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10587/07.OVG vom 25.07.2007

Rechtsgebiete:LBauO, DSchPflG
Schlagworte:Baurecht, Bauordnungsrecht, Denkmalschutzrecht, Vorhaben, Bauvorhaben, Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Schlusspunkt, Schlusspunkttheorie, Sachentscheidungskompetenz, Mansarddach, Dachgauben
Stichwort:Schlusspunkt
Leitsatz:1. Nach rheinland-pfälzischem Bauordnungsrecht ist die Baugenehmigung Schlusspunkt bei der Erteilung mehrerer für ein Vorhaben notwendiger Genehmigungen.

2. Die Baugenehmigung ist zu versagen, wenn die übrigen für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen.

3. Die Baugenehmigung und die übrigen Genehmigungen bzw. die Versagungsbescheide bleiben selbständig angreifbare Verwaltungsakte.

4. Die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung kann nur bei Verpflichtung zur Erteilung der übrigen Genehmigung(en) ausgesprochen werden.

5. Zu den Anforderungen an die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Umbau eines Mansarddaches.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10587/07.OVG




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