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Schlussfeststellung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 28.07 vom 12.06.2007

Rechtsgebiete:FlurbG
Schlagworte:Flurbereinigungsverfahren, Flurbereinigungsplan, Nachtrag, Ausgleich, Schaden, Schadensersatzanspruch, Amtshaftung, Staatshaftung, Schlussfeststellung, Bestandskraft, Verfahrensabschnitt, Verfahrensstufung, Nachsichtgewährung
Stichwort:Schlussfeststellung
Leitsatz:Die Bestandskraft der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 und 2 FlurbG) steht der Ergänzung eines Flurbereinigungsplans um einen Nachtrag, mit dem ein Ausgleichsanspruch gemäß § 51 FlurbG wegen im Zusammenhang mit der Flurbereinigung entstandener Schäden eines Beteiligten festgesetzt werden soll, regelmäßig entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen vor den Zivilgerichten zu verfolgende (Schadensersatz-)Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung (wie BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84 - BGHZ 98, 85 <88>).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 28.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 12.05 vom 26.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, FlurbG
Schlagworte:Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Wegefläche, Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrrecht, tatsächliche Herrichtung, Zurückstellung der Entscheidung, Entscheidungsvorbehalt, wertgleiche Abfindung, Rechtskraft, Urteil, Streitgegenstand, Schlussfeststellung
Stichwort:Schlussfeststellung
Leitsatz:1. Die Forderung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens nach tatsächlicher Herrichtung einer im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Grunddienstbarkeitsfläche zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechts wird von der Rechtskraft eines Urteils, mit dem seine Klage auf eine andere, wertgleiche Abfindung abgewiesen wurde, nicht umfasst, wenn die Flurbereinigungsbehörde zuvor im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Teilnehmers gegen den Flurbereinigungsplan eine Entscheidung über diese Forderung zurückgestellt hat, weil der Ausgang einer Klage der Grundeigentümer der Wegefläche gegen die Belastung ihres Grundstücks mit dieser Dienstbarkeit abgewartet werden sollte.

2. Dieser Entscheidungsvorbehalt führt dazu, dass der Teilnehmer nicht aus Gründen der Rechtskraft des Urteils über seine wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) gehindert ist, seine Forderung nach tatsächlicher Herrichtung der Wegefläche (§ 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG) weiterhin, ggf. auch noch gegenüber der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG), geltend zu machen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 12.05

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10875/04.OVG vom 16.02.2005

Rechtsgebiete:VwGO, FlurbG
Schlagworte:Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Änderung, Planänderung, Planänderungsbefugnis, Rechtskraft, Bindungswirkung, Schlussfeststellung, Aufhebung, Aufhebungsbefugnis, Drittschutz, Nachbarschutz, Wiederherstellung, früherer Zustand, wiederherstellen
Stichwort:Schlussfeststellung
Leitsatz:1. § 144 Satz 1 FlurbG hindert das Flurbereinigungsgericht nicht, die Schlussfeststellung aufzuheben.

2. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts, durch die das (weitergehende) Abfindungsbegehren eines Teilnehmers abgewiesen wurde, muss sich die Flurbereinigungsbehörde einer Abänderung des Plans enthalten, soweit dadurch die rechtskräftig bestätigte Abfindung berührt würde (im Anschluss an BVerwGE 49, 176).

3. § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG dient auch dem Schutz des Berechtigten eines Geh- und Fahrrechtes vor Veränderungen der Fläche, auf der dieses Recht auszuüben ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 10875/04.OVG


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