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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 1/05 vom 11.05.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BlmSchG, BauNVO
Schlagworte:Rechtsschutzinteresse, Ersatzverkündung, Dienstsiegel, Schlussbekanntmachung, Entwicklungsgebot, Abwägungsgebot, Einzelhandelsbetrieb, großflächiger Mischgebiet, Kerngebiet, Gemengelage, Lärmschutz, Baugenehmigungsverfahren
Stichwort:Schlussbekanntmachung
Leitsatz:1. Der großflächige Einzelhandelsbetrieb begründet allein aufgrund seiner allgemeinen Betriebsart und -größe noch keine Konfliktlage, die bei einem Aufeinandertreffen mit einer Wohnnutzung zwingend zu einem Verzicht auf den Standort führen muss; es kommt stets maßgeblich auf die örtlichen Gegebenheiten an.

2. Nach der Rspr. des Senats sind Kerngebiete i. S. v. § 7 Abs.1 BauNVO nicht allgemeingültig umschreibbar. Sie können in der Innenstadt von Großstädten anders beschaffen sein als in kleineren Städten (Beschl.v.16.09.1996 - B 2 S 271/96 -).

3. Für Baugebiete, die im Geltungsbereich des Planungsrechts der DDR entstanden sind, kann daher etwas anderes gelten, als beispielsweise für Kerngebiete, die in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03.10.1990 gewachsen sind.

4. Nur wenn sich bereits im Bebauungsplanverfahren Betroffenheiten abzeichnen, die sich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durch Nach- und Feinsteuerung nicht mehr sachgerecht lösen lassen, kann das Abwägungsgebot verletzt sein.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 1/05




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