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schlüssiges Verhalten

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, PB 15 S 1129/04 vom 18.01.2005

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Jugend- und Auszubildendenvertreter, unbefristete Weiterbeschäftigung, Verzicht, schlüssiges Verhalten, Treu und Glauben, Irrtumsanfechtung
Stichwort:schlüssiges Verhalten
Leitsatz:1. Die Zwei-Wochen-Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, innerhalb der die Anträge nach Nrn. 1 und 2 dieser Bestimmung zu stellen sind und eine Vollmacht eingereicht werden muss, die von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist, gilt nicht für den Antrag auf Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht zustande gekommen ist.

2. Unterzeichnet ein Auszubildender als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorbehaltlos einen befristeten Arbeitsvertrag, verzichtet er durch schlüssiges Verhalten auf seinen noch nicht geltend gemachten Anspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG auf unbefristete Weiterbeschäftigung auch dann, wenn er dieses Recht nicht kennt.

3. Zur Frage, ob der Arbeitgeber nach Treu und Glauben gehindert ist, dem Auszubildenden den Verzicht entgegenzuhalten, wenn er die unbefristete Weiterbeschäftigung nachträglich verlangt.

4. Wird ein Auszubildender weniger als drei Monate vor dem Ende seiner Ausbildung in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt, trifft den Arbeitgeber keine Mitteilungspflicht im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, PB 15 S 1129/04




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