1. Nach § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG ist nicht nur das Fahren mit Kraftfahrzeugen, sondern auch das Fahren mit bespannten Fahrzeugen im Wald ohne besondere (zivilrechtliche) Befugnis nicht zulässig.
2. Gewerblich durchgeführte Fahrten auf Waldwegen mit Schlittenhundegespannen sind organisierte Veranstaltungen i. S. des § 37 Abs. 2 LWaldG und unterliegen daher (auch) der Genehmigungspflicht durch die Forstbehörde.