Aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen darf während der allgemeinen Ladenschlußzeiten eine Öffnung von Verkaufsstellen sowohl an Sonn- und Feiertagen gemäß § 14 Abs. 1 LadSchlG als auch an den vorausgehenden Sonnabenden gemäß § 16 Abs. 1 LadSchlG freigegeben werden.
Die besondere Schließungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG für die Ladeninhaber, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Verkaufsstelle am Sonntag zu öffnen, kann nicht durch Rechtsverordnung aufgehoben werden.
Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 CN 1.98 -
I. OVG Koblenz vom 29.04.1998 - Az.: OVG 11 C 10270/97 -