Wird im Zuge einer Betriebsänderung der betriebseigene Fuhrpark stillgelegt und sollen aus diesem Grunde die beschäftigten Kraftfahrer entlassen werden, so erstreckt sich die erforderliche Sozialauswahl auch dann nicht auf die Mitarbeiter der Versandabteilung, wenn die Kraftfahrer in der Vergangenheit im Fall fehlender Auslastung dort regelmäßig mit Verladetätigkeiten befasst gewesen sind und hierdurch stillschweigend eine Vertragsänderung mit dem Inhalt zustande gekommen ist, ersatzweise Aufgaben im Versand zu übernehmen.