1. Für die Erteilung einer bundesweit gültigen Ausnahmegenehmigung zum Schleppen defekter Kraftfahrzeuge ohne Entfernungsbegrenzung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO ist das Bundesministerium für Verkehr zuständig.
2. Die Entscheidung einer unzuständigen Behörde über einen bei ihr gestellten Genehmigungsantrag begründet dieser Behörde gegenüber allein kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.