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OLG-FRANKFURT – Urteil, 21 U 57/05 vom 10.02.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Kaufvertrag, Kaufsache, Kauf, Sache, Haus, Mangel, Sachmangel, Schimmel, Feuchtigkeit, Isolierung, Schaden, Arglist, Verschweigen, Kenntnis
Stichwort:Schimmel
Leitsatz:1. Ein Wohnhaus, in dem es aufgrund einer unzureichenden Isolierung zu massiven Feuchtigkeitsschäden wie Schimmelbildung gekommen ist, ist zu Wohnzwecken und damit für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet. Dies stellt einen Mangel der Kaufsache im Sinne von § 434 BGB dar.

2. Zu den Indizien für ein arglistiges Verschweigen eines solchen Mangels von Seiten des Verkäufers.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 21 U 57/05




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