Bei dem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG handelt es sich nicht um einen Anspruch, der im Sinne des § 303 Abs. 1 AktG zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages bereits begründet worden ist. § 16 BetrAVG sieht lediglich eine von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners abhängige Anpassungschance vor, für die ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 1 AktG nicht besteht.
1. Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den Bestimmungsort grundsätzlich keinen Einfluss.
2. Die Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.
Der Erwerb von Mitunternehmeranteilen aufgrund eines nach dem 24. April 1996 geschlossenen Kaufvertrags gegen Zahlung des Kaufpreises (oder eine sonstige Leistung) in das Eigenvermögen des bisherigen Mitunternehmers berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach § 82f EStDV. Ein entgeltliches Rechtsgeschäft dieser Art begründet insbesondere keinen Beitritt i.S. von § 82f Abs. 5 Satz 2 EStDV.
1. Die nach dem Nachlasswert angesetzte Gebühr einen Erbschein verstößt auch dann nicht gegen die europäische Gesellschaftssteuer-Richtlinie, wenn der Erbschein nur für die Anmeldung des erbfolgebedingten Gesellschafterwechsels benötigt wird (Anschluss an BayObLG und OLG Köln).
2. Eine Erstreckung der Gebührenprivilegierungen des § 107 Abs. 3, 4 KostO auf einen nur für das Handelsregister benötigten Erbschein ist Sache des Gesetzgebers.
Ein sog. Hopperbagger ist ein schwimmendes Arbeitsgerät i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 i.V.m. § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV. Die von ihm während der Durchführung der Bagger- und Spülarbeiten auf Binnengewässern und während der sog. Brachzeiten verwendeten Schiffsbetriebsstoffe sind nicht von der Mineralölsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung besteht indes für Fahrten, mit denen Beförderungsleistungen erbracht werden sowie für Leerfahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungsleistungen stehen.
Ein Steuerpflichtiger, der eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte sog. Unternehmerbescheinigung i.S. des § 61 Abs. 3 UStDV 1993 vorlegt, ist nur dann nicht als in diesem Mitgliedstaat ansässig anzusehen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Bescheinigung sprechen.
1. Ansprüche aus einem Altersteilzeitvertrag sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Sie sind bei Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages sicherbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem nach §§ 303 Abs. 1 AktG, 10 HGB maßgebenden Stichtag bestanden hat.
2. Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche auf zusätzlichen Nachteilsausgleich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, weil diese der Insolvenzsicherung unterliegen. Es gilt auch nicht für Ausgleichsansprüche zur Abgeltung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die erst nach dem maßgebenden Stichtag begründet worden sind, weil deren Entstehung noch nicht in dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis angelegt war.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften beibehält, wonach die Vermarktung von noch nicht vollständig harmonisierten Erzeugnissen, die zur Verwendung auf unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahrenden Handelsschiffen bestimmt sind, von der Erteilung einer Konformitätsbescheinigung durch eine innerstaatliche Einrichtung - unter eventueller Beschränkung des Rechts zur Vermarktung der Erzeugnisse auf den Inhaber einer solchen Bescheinigung - abhängig gemacht und die Gültigkeit von Prüfungen, die nach internationalem Standard von in den anderen Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen durchgeführt wurden, selbst dann nicht anerkannt wird, wenn die Daten der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden und sich aus den Bescheinigungen ergibt, dass die Ausrüstung ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem für die nationalen Waren verlangten entspricht, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 28 EG.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers der Handelsschiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Kapitänen und Ersten Offizieren dieser Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen.
Die Tragweite dieser Ausnahme von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffend die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ist nämlich auf das zu beschränken, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden.
( vgl. Randnrn. 44, 50, Tenor 1 )
2. Ein genereller Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier der Handelsmarine kann nicht mit den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nach Artikel 39 Absatz 3 EG gerechtfertigt werden, da das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus diesen Gründen einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Handelsmarine oder Berufe wie den des Kapitäns oder des Ersten Offiziers von Handelsschiffen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde.
( vgl. Randnrn. 48-49 )
3. Die Erfuellung der Verpflichtungen, die der Vertrag oder das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, kann nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden.
( vgl. Randnr. 61 )
4. Artikel 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, den Zugang der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu den Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers von Handelsschiffen unter seiner Flagge einem Gegenseitigkeitsvorbehalt zu unterstellen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Beschäftigung als Schiffsführer (Kapitän) der in der Kleinen Seeschifffahrt eingesetzten Schiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Schiffsführern solcher Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen.
Die Tragweite dieser Ausnahme von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffend die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ist nämlich auf das zu beschränken, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden.
( vgl. Randnrn. 63-64, 69 und Tenor )
2. Ein genereller Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zur Beschäftigung als Kapitän eines Seefischereischiffes durch einen Mitgliedstaat kann nicht mit den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nach Artikel 39 Absatz 3 EG gerechtfertigt werden, da das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus diesen Gründen einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Fischerei oder Berufe wie den des Kapitäns eines Seefischereischiffes hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Auch wenn das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik und die Verordnung Nr. 3447/93, mit der dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, keine spezielle Vorschrift über eine etwaige Kürzung oder Streichung eines im Rahmen des Abkommens gewährten Zuschusses enthalten, besitzt die Gemeinschaft, da sie nach Artikel 7 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 1 seines Protokolls Zuschüsse für die Gründung gemischter Gesellschaften gewährt, notwendig auch die Kompetenz, einen solchen Zuschuss zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht eingehalten wurden.
Jede andere Auslegung liefe den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwider, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, so dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer ungerechtfertigten Bereicherung oder dem Grundsatz, wonach ein gegenseitiges Schuldverhältnis einseitig gekündigt werden kann, wenn einer der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfuellt. Folglich besitzt die Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3447/93 und des Fischereiabkommens eine allgemeine Zuständigkeit für den Erlass von Entscheidungen über die Kürzung oder Streichung der Zuschüsse.
( vgl. Randnrn. 84-87 )
2. Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik umfasst zwei Komponenten: die internationale Komponente, d. h. die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik, und die gemeinschaftliche Komponente, zu der u. a. die den Gemeinschaftsreedern von der Kommission gewährten Geldmittel für die Gründung gemischter Gesellschaften im Rahmen des Fischereiabkommens gehören. Die Auswahl und die Beurteilung der Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften gehören zur internationalen Komponente des Fischereiabkommens, denn die Gründung dieser Gesellschaften ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Bereich der Fischerei. So erfordert nach den Nummern 2 bis 5 des Anhangs III des Fischereiabkommens die Auswahl der Vorhaben als solche eine Prüfung durch den Gemischten Ausschuss und eine Zustimmung sowohl der Gemeinschaft als auch der argentinischen Behörden. Dagegen ist die Gewährung eines Zuschusses an die Gemeinschaftsreeder für die ausgewählten Vorhaben eine einseitige Handlung der Kommission, die damit zur gemeinschaftlichen Komponente des Fischereiabkommens gehört. Aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der sie den einem Gemeinschaftsreeder gewährten Zuschuss zur Gründung einer gemischten Gesellschaft kürzt, den Gemischten Ausschuss anhören und die Zustimmung der argentinischen Behörden erwirken müsste.
( vgl. Randnrn. 101-106 )
3. Wenn die Schiffe einer gemischten Gesellschaft, die im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik einen Zuschuss erhalten hat, ohne vorherige Zustimmung der Kommission die Gewässer unter argentinischer Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt verlassen und damit den Fang in diesen Gewässern aufgeben, so liegt darin eine offenkundige Verletzung einer Bewilligungsvoraussetzung des Zuschusses. Denn eines der Hauptziele, die die Gemeinschaft mit dem Abschluss des Fischereiabkommens verfolgte, bestand darin, den Gemeinschaftsreedern Zugang zu den argentinischen Fischereiressourcen zu verschaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, fördert das Fischereiabkommen die Bildung gemischter Gesellschaften. Folglich obliegt es diesen, die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten. Argentinische Fischereiressourcen sind aber nur Erzeugnisse der Fischerei, die aus dem Fang in argentinischen Gewässern stammen, und es lässt sich nicht geltend machen, dass unter argentinischen Fischereiressourcen alle Fischereierzeugnisse aus Fängen zu verstehen seien, die ein Schiff unter argentinischer Flagge innerhalb oder außerhalb der Gewässer der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens tätige. Denn mit dem Fischereiabkommen wird das Ziel verfolgt, der Gemeinschaft neue Fischgründe zu erschließen, die zu dieser ausschließlichen Wirtschaftszone gehören.
Selbst wenn das Verlassen der argentinischen Gewässer wegen der Erschöpfung der Fischbestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens und zusätzlich wegen von den argentinischen Behörden erlassenen Fangverboten oder -beschränkungen erforderlich gewesen wäre, hätten doch die betreffenden Zuschussempfänger, denen eine dem System der Gemeinschaftszuschüsse inhärente und für seine Funktionsfähigkeit wesentliche Informations- und Loyalitätspflicht obliegt, die Kommission über die Schwierigkeiten, denen sie bei der Durchführung der Vorhaben begegneten, unterrichten müssen.
( vgl. Randnrn. 116, 117, 119, 120, 122-124 )
4. Die Kürzung eines Zuschusses, den die Kommission einer gemischten Gesellschaft im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik gewährt hat, im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem das betreffende Schiff nicht in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens auf Fang war, ist angesichts des gerügten Verstoßes, d. h. der Einstellung des Fangs in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens, ohne weiteres verhältnismäßig. Da nämlich die Gemeinschaft mit dem Fischereiabkommen hauptsächlich die Öffnung der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens für die Gemeinschaftsreeder anstrebte, ist die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Verarbeitung der argentinischen Fischereiressourcen als eine Hauptpflicht anzusehen, die dem System der Bezuschussung gemischter Gesellschaften inhärent ist. Das Verlassen der argentinischen Gewässer ohne Genehmigung der Kommission bedeutet daher zwangsläufig eine Verletzung auch der übrigen Hauptpflichten des Zuschussempfängers, nämlich denen zur Errichtung der gemischten Gesellschaft und zur prioritären Versorgung des Gemeinschaftsmarktes.
( vgl. Randnrn. 142-143 )
5. Hört die Gemeinschaft in einem Verfahren zur Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses freiwillig einen Ausschuss an, dessen Befassung nicht obligatorisch ist, so berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses, die im Übrigen unter Einhaltung der für ihren Erlass zwingend vorgeschriebenen Verfahren erlassen wurde.
( vgl. Randnr. 158 )
6. In einem Verfahren zur Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, den die Kommission nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik für die Gründung einer gemischten Gesellschaft zur Fischerei gewährt hat, darf sich die Kommission, die bei der Berechnung des endgültigen Zuschussbetrags nur an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist, für die Festsetzung des Betrages, der für die Übertragung des Schiffes anfällt, im Wege der Analogie an der Verordnung Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse orientieren. Denn auf diese Weise zeigt sie sich bestrebt, die Behandlung einer im Rahmen des Fischereiabkommens gegründeten gemischten Gesellschaft der Behandlung von gemischten Gesellschaften im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3699/93 anzugleichen.
( vgl. Randnr. 163 )
7. Die Wahrung des Grundsatzes der Angemessenheit von Fristen oder Zeiträumen ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, den die Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungsverfahren einzuhalten hat. Jedoch rechtfertigt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz, selbst wenn er erwiesen ist, nicht automatisch die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.
( vgl. Randnrn. 167, 170 )
8. In einem Fall, in dem der Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses eine Hauptvoraussetzung für dessen Gewährung nicht erfuellt, kann er sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, um eine Kürzung des ihm gewährten Zuschusses durch die Kommission zu verhindern. Selbst wenn frühere Unregelmäßigkeiten vorliegen, die die Kommission nicht verfolgt hat, kann dies keinesfalls ein berechtigtes Vertrauen des Zuschussempfängers begründen.
( vgl. Randnrn. 177, 179 )
9. Die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Rechtsnatur der betreffenden Handlung angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann.
Bei einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses zugunsten eines nicht wie vorgesehen durchgeführten Vorhabens muss in der Begründung angegeben werden, weshalb die vorgenommenen Abweichungen nicht gebilligt werden können. Erwägungen zur Erheblichkeit der Abweichungen oder zum Fehlen einer vorherigen Zustimmung allein stellen dafür keine hinreichende Begründung dar. Indessen ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
( vgl. Randnrn. 193-195 )
10. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Aussetzung eines Zuschusses während des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Kürzung des Zuschusses entschieden werden soll, einem Verfahrensbeteiligten einen Schaden zufügt, noch bevor die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses ergeht.
( vgl. Randnrn. 202, 207 )
11. Zwar ist die Schadensersatzklage nach Artikel 288 Absatz 2 EG im gemeinschaftsrechtlichen System der Klagemöglichkeiten ein selbständiger Rechtsbehelf, so dass die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags nicht bereits als solche zur Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags führt. Doch ist eine Schadensersatzklage dann für unzulässig zu erklären, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Nichtigerklärung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt werden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Das Fischereirecht der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung wie derjenigen entgegen, die während eines bestimmten Zeitraums die Anlandung von Jakobsmuscheln, die in den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats gefangen wurden, an einem Teil des Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats untersagt. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Massnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erlassen dürfen, müssen sich nämlich auf rein lokale Bestände oder ausschließlich auf die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats oder Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Staates beziehen und dürfen nur für die Gewässer unter dessen Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gelten.
a) Die Genehmigung der im Ausland getroffenen Verfügung eines Nichtberechtigten über ein dort belegenes Schiff (ohne inländischen Heimathafen) richtet sich nach dessen Verbringung in einen inländischen Heimathafen nach deutschem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB).
b) Zu den Anforderungen, die an die konkludente Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 BGB) nach zuvor bedingt erklärter Einwilligung in die Verfügung (§§ 183, 185 Abs. 1, 158 BGB) zu stellen sind.
c) Übergibt der Eigentümer eines Schiffs dieses einem ausländischen Unternehmen zum Zweck seiner Veräußerung im Ausland, so ist auf die Veräußerungsermächtigung das Statut des (dinglichen) Veräußerungsgeschäfts anzuwenden.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 334/98 -
OLG Karlsruhe
LG Mosbach
Das Vermieten eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs ohne Sonderleistungen des Vermieters ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, sondern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Die von einem sog. Hopperbaggerschiff während der Durchführung der Bagger- und Spülarbeiten auf Binnengewässern verbrauchten Schiffsbetriebsstoffe sind nicht von der Mineralölsteuer befreit. Die nationale Steuerregelung für schwimmende Arbeitsgeräte verstößt insoweit nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.
MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 4
MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2
FGO § 69 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2
RL 92/81/EWG (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 Abs. 1 Buchst. c, Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und Buchst. g
zum Beschluß des Zweiten Senats vom 30. September 1998
- 2 BvR 1818/91 -
Der völlige Ausschluß der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände nach § 22 Abs. 3 Satz 3 EStG verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, wenn er Vorschriften in Kraft lässt, die das Recht, Fischereifahrzeuge, Handelsschiffe oder Schiffe, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind, in die nationalen Schiffsregister einzutragen, auf Schiffe beschränkt, die
- zu über 50 % natürlichen Personen gehören, die die Staatsangehörigkeit des fraglichen Mitgliedstaats besitzen,
- juristischen Personen des nationalen Rechts gehören, deren Kapital zu über 50 % eigenen Staatsangehörigen gehört.
Weder die Vorschriften des internationalen Seerechts, noch das Bestehen einer Gemeinschaftsregelung über die Fischerei, selbst soweit sie eine Regelung nationaler Quoten und des Zugangs zu den Fischereigewässern sowie das Vorhandensein reservierter nationaler Zonen umfasst, noch die Gewährung einer zeitlich begrenzten Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs für bestimmte Dienstleistungen des Seeverkehrs, noch die Organisation der militärischen Verteidigung unter Berücksichtigung des Rechts des Staates, die Schiffe, die seine Flagge führen, zu requirieren, können derartige Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar machen.
Bei einem Schiffahrtsunternehmen kann sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in den Geschäftsräumen eines ausländischen Managers oder Korrespondentreeders befinden. Maßgeblich sind die vom FG festzustellenden tatsächlichen Umstände.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Verordnungen Nr. 2051/74 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer, Nr. 3184/74 über die Bestimmung des Begriffes "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der genannten Zollregelung und Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben sind dahin auszulegen, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren auch dann nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn diese färöische Behörde den von der Mission getroffenen Feststellungen, soweit sie die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung betreffen, widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn der durch die Verordnung Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde.
Daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Warenursprung bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in den Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat, genügt unter diesen Umständen nicht für das Vorliegen eines "Irrtums der zuständigen Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung unzulässig ist. Denn die färöischen Behörden sind zwar die zuständigen Behörden im Sinne der Gemeinschaftsregelung, sie haben aber einen Irrtum in einem solchen Fall nicht im Sinne der genannten Vorschrift zu vertreten. Anders verhält es sich, wenn der Ausführer bei seiner Angabe des färöischen Ursprungs der Waren darauf vertraut hat, daß die zuständige färöische Behörde alle für die Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen erheblichen Tatsachen kannte, und diese Behörde trotz dieser Kenntnis gegen die Angaben in den Erklärungen des Ausführers keine Einwände erhoben und somit den färöischen Warenursprung aufgrund einer verfehlten Auslegung der Ursprungsregeln bescheinigt hat.
Um zu beurteilen, ob der etwaige Irrtum der färöischen Behörden von den Abgabenschuldnern nicht erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums, die Erfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung festzustellen, ob die Kriterien, die für die Erkennbarkeit des der zuständigen färöischen Behörde möglicherweise unterlaufenen Irrtums für die Abgabenschuldner maßgebend sind, nach den Umständen des Ausgangsfalls erfuellt sind.
Ist der Abgabenschuldner allen Anforderungen nachgekommen, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über die Zollerklärung und aus den diese gegebenenfalls ergänzenden oder umsetzenden nationalen Regelungen ergeben, so ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auch dann anwendbar, wenn der Abgabenschuldner gegenüber den zuständigen Behörden in gutem Glauben unrichtige oder unvollständige Daten angegeben hat, sofern er vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.
2. Die Kriterien für die Definition des Begriffes "Schiffe der Färöer" in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer und in der Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung dieser Zollregelung sind kumulativ anzuwenden.
Der in einem dieser Definitionskriterien genannte Begriff "Besatzung" schließt nicht Personen ein, die nicht zur ständigen Schiffsmannschaft gehören und die ° insbesondere zu Ausbildungszwecken in Erfuellung einer Joint-venture-Vereinbarung mit einem Unternehmen in einem Drittland, aufgrund deren mit dem Schiff in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Landes Fischfang betrieben werden darf ° für eine bestimmte Fahrt oder einen bestimmten Teil einer Fahrt angeheuert werden, um auf dem Schiff als Praktikanten oder als ungelernte Kräfte unter Deck zu arbeiten; dabei ist unerheblich, ob sie vom Schiffsreeder oder von dem Unternehmen in dem Drittland bezahlt werden.
3. Die Zollpräferenz nach der Verordnung Nr. 2051/74 darf nur gewährt werden, wenn die Rohstoffe mit färöischem Ursprung im Sinne der Verordnung Nr. 3184/74 bei der Verarbeitung in einer färöischen Fabrik von Rohstoffen aus anderen Drittländern physisch getrennt worden sind. Ist eine solche Trennung nicht erfolgt, dürfen die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats jedoch mit Zustimmung der Kommission beschließen, aus Gründen der Billigkeit auf die aus der fraglichen Fabrik stammenden Einfuhren Zoll nur in der Höhe zu erheben, die sich ergäbe, wenn die Ursprünge der Waren der betroffenen Lieferung zueinander im gleichen Verhältnis stuenden wie diejenigen der der Fabrik im Importjahr zugeführten Rohstoffe.
Wurden Garnelen in einer färöischen Fabrik verarbeitet, die auch Garnelen aus Drittländern verarbeitet, so muß nach den Verordnungen Nrn. 2051/74 und 3184/74 der Ausführer bei der Vorlage aller erforderlichen Beweisunterlagen auch den Nachweis erbringen, daß die Garnelen färöischen Ursprungs von solchen mit anderen Ursprüngen physisch getrennt worden sind. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so können die Garnelen nicht mehr als färöischen Ursprungs angesehen werden, so daß die Bescheinigung EUR.1 als zu Unrecht ausgestellt und die Zollpräferenz als zu Unrecht eingeräumt anzusehen ist.
4. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bestimmt sich nach nationalem Recht, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, der wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zum Teil nicht mehr angefordert werden darf, insgesamt nichtig ist. Dies gilt jedoch nur innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; insbesondere darf das nationale Recht für die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben und -gebühren weder eine weniger wirksame Regelung vorsehen als für die Erhebung gleichartiger einzelstaatlicher Gebühren und Abgaben, noch darf es die Durchführung der Gemeinschaftsregelung unmöglich machen oder übermässig erschweren.
Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats müssen vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids keine Entscheidung darüber treffen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.
Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 nicht erfuellt sind.
5. Sind die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt, stehen die sich aus dem Eigentumsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebenden Anforderungen einer Nacherhebung von Eingangsabgaben durch die zuständigen Behörden auch dann nicht entgegen, wenn die Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können und es sich um einen hohen Betrag handelt.
Denn es ist Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die mit einer Nacherhebung verbundenen Risiken abzusichern. Daß in diesem Zusammenhang auch ein hoher Betrag bei ihnen angefordert werden kann, gehört ebenfalls zu den von ihnen übernommenen Risiken
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, wenn er Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehält, die das Recht auf Eintragung eines Schiffes in das nationale Register und auf Führung der nationalen Flagge Schiffen vorbehält, die
° zu mehr als der Hälfte natürlichen Personen mit der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats,
° juristischen Personen mit einem Gesellschaftssitz in diesem Mitgliedstaat,
° juristischen Personen, deren Leiter, Verwalter oder Geschäftsführer zu einem bestimmten Teil eigene Staatsangehörige sind, oder
° juristischen Personen, deren Gesellschaftskapital im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kommanditgesellschaft, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu mehr als der Hälfte von eigenen Staatsangehörigen oder insgesamt von eigenen Staatsangehörigen gehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen,
gehören.
Insbesondere verstossen bei Schiffen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werden, zum einen der Umstand, daß das erwähnte Recht Schiffen vorbehalten wird, die zu mehr als der Hälfte natürlichen Personen mit der Staatsangehörigkeit des die Flagge stellenden Mitgliedstaats gehören, und zum anderen die Voraussetzung, daß die Kontrolle oder die Führung der juristischen Personen, die Eigentümer sind, tatsächlich von eigenen Staatsangehörigen ausgeuebt wird, sowie die Voraussetzung, daß das Kapital bestimmter juristischer Personen, die Eigentümer der Schiffe sind, zu einem bestimmten Anteil von eigenen Staatsangehörigen kontrolliert werden muß, gegen die Artikel 6 und 52 des Vertrages. Die zuletzt genannte Voraussetzung verstösst auch gegen Artikel 221 des Vertrages, da sie die Beteiligung von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten am Kapital dieser juristischen Personen beschränkt. Soweit schließlich verlangt wird, daß juristische Personen, die Eigentümer von Schiffen sind, ihren Sitz im nationalen Hoheitsgebiet haben müssen, und daher die Registrierung oder die Führung eines Schiffes im Falle einer Zweitniederlassung wie einer Agentur, einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ausgeschlossen ist, verstösst die fragliche Regelung gegen die Artikel 52 und 58 des Vertrages.
Bei Schiffen, die nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werden, fällt ihre Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Freizuegigkeit, und die in Rede stehende Regelung verstösst gegen die Artikel 6, 48 und 52 des Vertrages sowie gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, und gegen Artikel 7 der Richtlinie 75/34 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn sie das Recht auf Registrierung eines Vergnügungsschiffs Inländern vorbehalt, die zu mehr als der Hälfte dessen Eigentümer sind.
2. Die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit dem Vertrag lässt sich, auch soweit dieser unmittelbar anwendbar ist, letztlich nur mit Hilfe verbindlichen innerstaatlichen Rechts ausräumen, das denselben rechtlichen Rang hat wie die zu ändernden Bestimmungen. Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden.
3. Auch wenn Artikel 171 des Vertrages keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, verlangt es das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Bei einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag wird der Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt; für eine Klage ist auch dann, wenn die mit ihr gerügte Vertragsverletzung nach Ablauf der gemäß Artikel 169 Absatz 2 gesetzten Frist abgestellt wird, noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft.
2. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76, der allen die Flagge eines Mitgliedstaats führenden und im Bereich der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeugen gleichen Zugang zu den Fanggründen und zur Fischerei in den der Souveränität oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern gewährt, wenn er gegenüber bestimmten, die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führenden Schiffen ein Verbot des Fischfangs innerhalb seiner ausschließlichen Fischereizone erlässt. Dieser Verstoß kann nicht durch den Umstand gerechtfertigt werden, daß es dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspräche, wenn dieser andere Mitgliedstaat dieselben Schiffe vom Zugang zu seinen nationalen Quoten ausschließen würde.
3. Es stellt ein durch Artikel 30 des Vertrages verbotenes Hindernis für den freien Warenverkehr dar, wenn ein Mitgliedstaat es bestimmten, die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führenden Schiffen untersagt, Fisch innerhalb seiner ausschließlichen Fischereizone umzuladen und in seinem Hoheitsgebiet anzulanden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist es Sache der Mitgliedstaaten, im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Voraussetzungen für die Eintragung eines Schiffes in ihre Register und für die Einräumung des Rechts zur Führung ihrer Flagge festzulegen. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Befugnis jedoch das Gemeinschaftsrecht wahren.
2. Es ist einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Artikel 52 EWG-Vertrag, untersagt, Rechtsvorschriften zu erlassen, in denen als Voraussetzungen für die Eintragung eines Fischereifahrzeugs in sein nationales Register verlangt wird, daß die Eigentümer, Charterer, Manager und Betreiber des Schiffes Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats oder in diesem Staat eingetragene Gesellschaften sind und daß im letztgenannten Fall das Kapital jeder dieser Gesellschaften zu mindestens 75 % Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats oder Gesellschaften, die dieselben Voraussetzungen erfuellen, gehört sowie daß die Geschäftsführer jeder dieser Gesellschaften zu 75 % Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.
Die gemeinsame Fischereipolitik beruht nicht auf der Staatsangehörigkeit, auch wenn sie ein System nationaler Fangquoten enthält; sie kann deshalb nicht als Rechtfertigung dafür dienen, auf dem Gebiet der Registrierung von Fischereifahrzeugen von dem Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit abzuweichen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist es Sache der Mitgliedstaaten, im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen des Völkerrechts die Voraussetzungen für die Eintragung eines Schiffes in ihre Register und die Einräumung des Rechts zur Führung ihrer Flagge festzulegen. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Befugnis jedoch das Gemeinschaftsrecht wahren.
2. Es ist einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Artikel 52 EWG-Vertrag, untersagt, Rechtsvorschriften zu erlassen, in denen als Voraussetzungen für die Eintragung eines Fischereifahrzeugs in sein nationales Register verlangt wird,
a) daß die Eigentümer, Charterer, Manager und Betreiber des Schiffes Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats oder in diesem Staat registrierte Gesellschaften sind und daß im letztgenannten Fall das Gesellschaftskapital zu mindestens 75 % Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats oder Gesellschaften, die dieselben Voraussetzungen erfuellen, gehört sowie die Geschäftsführer der Gesellschaft zu 75 % Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind;
b) daß diese Eigentümer, Charterer, Manager, Betreiber, Anteilseigner und Geschäftsführer jeweils ihren Aufenthaltsort und ihr Domizil in diesem Mitgliedstaat haben.
Weder die Existenz eines gemeinschaftsrechtlichen Systems nationaler Fangquoten noch die Tatsache, daß der zuständige Minister von dem Staatsangehörigkeitserfordernis bei natürlichen Personen unter Berücksichtigung der Zeitspanne, in der sie sich in diesem Mitgliedstaat aufgehalten haben und in der dortigen Fischwirtschaft tätig gewesen sind, absehen kann, kann die Vereinbarkeit solcher Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht herbeiführen.
Dagegen ist es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt, als Voraussetzung für die Eintragung eines Fischereifahrzeugs in sein nationales Register zu verlangen, daß das fragliche Schiff von diesem Mitgliedstaat aus operiert und sein Einsatz von dort aus geleitet und überwacht wird.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die innerstaatlichen Gerichte haben entsprechend dem in Artikel 5 EWG-Vertrag ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt.
Mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen wäre jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs -, Verwaltungs - oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, daß dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein wenn auch nur vorübergehendes Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden.
Die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts würde auch dann abgeschwächt, wenn ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht durch eine Vorschrift des nationalen Rechts daran gehindert werden könnte, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Ein Gericht, das unter diesen Umständen einstweilige Anordnungen erlassen würde, wenn dem nicht eine Vorschrift des nationalen Rechts entgegenstuende, darf diese Vorschrift somit nicht anwenden.
Für diese Auslegung spricht auch das durch Artikel 177 EWG-Vertrag geschaffene System, dessen praktische Wirksamkeit beeinträchtigt würde, wenn ein nationales Gericht, das das Verfahren bis zur Beantwortung seiner Vorlagefrage durch den Gerichtshof aussetzt, nicht so lange einstweiligen Rechtsschutz gewähren könnte, bis es auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofes seine eigene Entscheidung erlässt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. FALLS DIE VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VONEINANDER ABWEICHEN , MUSS DIE FRAGLICHE VORSCHRIFT NACH DEM ALLGEMEINEN AUFBAU UND DEM ZWECK DER REGELUNG AUSGELEGT WERDEN , ZU DER SIE GEHÖRT.
2. IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE F DER VERORDNUNG NR. 802/68 ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG BESTIMMT SICH DER URSPRUNG VON FISCH BEI GEMEINSAMEN FANGAKTIONEN NICHT NACH DER FLAGGE DES SCHIFFES , DAS NUR DIE NETZE HOCHHIEVT , SONDERN NACH DER FLAGGE DES SCHIFFES , DAS IM WESENTLICHEN DEN FANG DURCHFÜHRT , DAS HEISST INSBESONDERE : DIE FISCHE AUFSPÜRT UND IN DEN NETZEN FESTHÄLT , SO DASS SIE SICH NICHT MEHR FREI IN DEM SIE UMGEBENDEN MEER BEWEGEN KÖNNEN.