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THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 94/06 vom 22.02.2007

Rechtsgebiete:WaffG, VwGO, GKG
Schlagworte:Schusswaffe, Erlaubnisverfahren, Erwerb, Besitz, ("Gelbe") Waffenbesitzkarte, Eintragung, Sportschütze, Bedürfnis, Nachweis, Glaubhaftmachung, Schießsportverband, Bescheinigung, Inhalt, Streitwert
Stichwort:Schießsportverband
Leitsatz:1. § 14 Abs. 4 WaffG erkennt für die in Satz 1 genannten Waffenarten ein waffenrechtliches Bedürfnis bereits kraft Gesetzes an. Die Vorschrift befreit Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG vom Nachweis der spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sowohl bei der Erteilung der Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch bei der Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).

2. Für den Bedürfnisnachweis im regulären Erlaubnisverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG) ist es ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG Angaben zu Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen enthält, für die die waffenrechtliche Erlaubnis beansprucht wird.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 94/06




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