1. Konzernunternehmen sind wegen der wirtschaftlichen Einheit - im Verhältnis zum diskriminierten Drittunternehmen - im Sinne von § 20 GWB nicht als gleichartige Unternehmen anzusehen.
2. Die Vorschriften des AEG und der EIBV sind auf die Belieferung mit Fahrstrom nicht anwendbar.
Zum Anspruch auf nachträgliche Schutzauflagen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gegen Körperschallimmissionen (sekundären Luftschall), die von der Nutzung einer ICE-Neubaustrecke ausgehen.