1. Die Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 (§ 76 Abs. 2 SGB XII) bzw. eine diese Vereinbarung gestaltende Schiedsstellenentscheidung setzt den vorherigen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 (§ 76 Abs. 1 SGB XII) voraus und baut auf dieser auf.
2. Die Schiedsstelle ist nicht befugt, die für die Vergütung maßgeblichen Leistungsmerkmale unabhängig von der Leistungsvereinbarung als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 (§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen.
1. Zur Anfechtung der Versagung der Genehmigung einer zu Gunsten der Sozialleistungsträger ergangenen Schiedsstellenentscheidung zur Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen, wenn die Schiedsstelle nach Klageerhebung erneut - nunmehr im gegenläufigen Sinne - entscheidet, und die zuständige Landesbehörde dies genehmigt.
2. Zur Auslegung des Begriffs der "Erforderlichkeit" des so genannten "BAT-Ausgleichs" - § 6 Abs. 2 BPflV (entspricht Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung).
1. Die Entscheidungen der Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze sind durch die Genehmigungsbehörde und durch die Verwaltungsgerichte nur darauf zu überprüfen, ob die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des sonstigen Rechts eingehalten sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 41.04 -, BVerwGE 124, 209).
2. Ein vereinbarter oder festgesetzter kalkulatorischer Ausnutzungsgrad der nach dem Krankenhausplan vorgesehenen Planbetten von 97,5 % ist nicht zwangsläufig wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrages nicht genehmigungsfähig.
3. Die Vereinbarung oder Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen allein unter Zugrundelegung der Ist-Daten des Pflegesatzzeitraums, für welchen die Vereinbarung oder Festsetzung erfolgt, entspricht nicht dem gesetzlichen Grundsatz prospektiver Kalkulation.