1. § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO steht der ständigen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes für eine juristische Person des Öffentlichen Rechts nicht entgegen, wenn der Anwalt den Hoheitsträger nur unabhänigig berät und nicht organisatorisch eingegliedert ist.
2. Unter den genannten Bedingungen steht ein Rechtsanwalt auch nicht in "einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis" i. S. d. § 46 BRAO.
3. Die beratende Mitwirkung als Justitiar am Erlass einer Norm oder auch an der allgemeinen Gestaltung von Bescheiden, deren Inhalt zwingend aus einer Norm folgt, steht nach § 45 BRAO der anwaltlichen Vertretung in einem nachfolgenden Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides und mittelbar der Norm nicht entgegen.
1. Keine bindende Verweisung zwischen Zivil- und Schiedsgericht
2. Eine Vertragsklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, in der die Zuständigkeit eines endgültig entscheidenden Schiedsgerichts vorgesehen ist, ist mit Art. 3 Abs. 6 GVO vereinbar.
Der Streitgegenstand wird nicht dadurch begrenzt, dass der Kläger den von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalt nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt zur Überprüfung stellt.
Eine Schiedsklausel ist erst dann verbraucht, wenn das Schiedsgericht den Umfang der Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat. Nur wenn ein endgültiger Schiedsspruch vorliegt, tritt an die Stelle der Schiedseinrede der Einwand der Rechtskraft.
Teilt ein Schiedsrichter einem als Mediator in Betracht gezogenen Dritten Einzelheiten über das Schiedsverfahren mit, die ohnehin bereits an die Öffentlichkeit gelangt waren, so ist eine Befangenheit des Schiedsrichters wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht auch dann nicht zu besorgen, wenn der Schiedsrichter diese Information ohne Zustimmung der Schiedsparteien offenbart hat.
Auch bei nicht vorhandener Vereinbarung der Parteien über die Anzahl der Schiedsrichter kann ein Mehrparteienschiedsgericht gebildet werden; beide Schiedsrichter werden dann vom Gericht bestimmt, § 1034 Abs. 2 ZPO.
Einwendungen, die der Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs entgegenstehen, sind für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren verloren, wenn sie im Erlassstaat mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden und des im Erlassstaat präkludiert sind.
1. Bestimmt eine gesellschaftsvertragliche Schiedsvereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für "alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern, soweit sie das Gesellschaftsverhältnis berühren", so geht im Zweifel der Wille der vertragsschließenden Gesellschafter dahin, auch Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und ausgeschiedenen Gesellschaftern der Schiedsklausel zu unterwerfen.
2. Der Anwendbarkeit einer Schiedsklausel steht nicht entgegen, dass sie vorsieht, Zusammensetzung und Befugnisse des Schiedsgerichts in einem gesonderten Schiedsvertrag niederzulegen, ein solcher Schiedsvertrag aber in der Folge nicht abgeschlossen wurde.
1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich grundsätzliche keine Nebenpflicht des Bestellers, die Geschäftsentwicklung des Unternehmers nicht durch wahre Tatsachenbehauptungen oder durch Meinungsäußerungen zu gefährden.
2. Das im Falle der Prozessstandschaft grundsätzlich bestehende rechtliche Interesse des den Beitritt erklärenden Rechtsinhabers am Obsiegen der Klagpartei wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Klage als unzulässig oder unbegründet erweist.
Ist der Streithelfer Inhaber der in gewillkürter Prozessstandschaft eingeklagten Forderung, so gilt er der unterstützten Klagpartei als Streitgenosse.
1. Der Umstand, dass ein Schiedsrichter Mitherausgeber einer Schriftenreihe ist, in der ein Beitrag des Bevollmächtigten einer Schiedspartei zu einer Thematik veröffentlicht wurde, die auch in einem anhängigen Schiedsverfahren eine Rolle spielte, begründet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit.
2. Entsprechendes gilt auch dann noch, wenn der Schiedsrichter und der Bevollmächtigte in unterschiedlichen Organen ein und derselben schiedsgerichtlichen Institution tätig sind.
1. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel ist unabhängig vom Bestand des Hauptvertrages zu beurteilen.
2. Eine Schiedsklausel ist auch dann nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB, wenn für ein in Belgien durchzuführendes Schiedsverfahren hilfsweise auf die Geltung belgischen Verfahrensrechts abgestellt wird.
Zu persönlichen Anforderungen an einen Schiedsrichter, wenn die Parteien vereinbart haben, dass dieser "ein im Steuer- und Wirtschaftsrecht erfahrener Jurist" sein muss.
1. Hat der Schiedskläger zunächst ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten im Inland gegen den späteren Schiedsbeklagten eingeleitet und nach Abweisung der Klage als unzulässig wegen Bestehens einer Schiedsabrede selbst ein Schiedsverfahren im Ausland unter Bezugnahme auf die Schiedsabrede eingeleitet, in dessen Verlauf der Schiedsbeklagte erfolgreich Widerklage erhoben hat, so kann der unterlegene Schiedskläger sich in dem späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs (hier: Finnland) wegen der Rechtskraft des inländischen Urteils sowie unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht mehr auf das Fehlen einer Schiedsabrede berufen.
2. Zu den Voraussetzungen der fehlenden Anerkennung des Schiedsspruch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, Art. V Abs. 1b) UNÜ, und des Verstoßes gegen den ordre public, Art. V Abs. 2b) UNÜ, wegen gerügter Befangenheit des Schiedsrichters (hier: verneint).
3. Ein ausländischer Schiedsspruch kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich eines unbestimmten Zinsausspruchs konkretisiert werden.
Gegen einen Zwischenschiedsspruch über den Anspruchsgrund ist der Aufhebungsantrag unzulässig. Das gilt ebenso, wenn in dem Zwischenschiedsspruch eine Schiedswiderklage endgültig abgewiesen worden ist.
Eine Schiedsvereinbarung wird nicht dadurch undurchführbar, dass sie auf ein nicht bestehendes Schiedsgericht verweist, wenn sich durch ergänzende Auslegung ein genau bestimmbares Schiedsgericht ableiten lässt.
Die in Art. 23 Nr. 7 der Niederländischen Speditionsbedingungen - Allgemeine Bedingungen der FENEX - in der Fassung vom 1.7.2004 enthaltene Schiedsgerichtsklausel sieht der Vorgabe des Art. 33 CMR entsprechend vor, dass das Schiedsgericht die Bestimmungen der CMR anzuwenden hat und ist daher nicht nach Art. 41 CMR nichtig.
Aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 CMR lässt sich unter Zugrundelegung der verbindlichen Urschriften dieses Übereinkommens in englischer und französischer Sprache nicht herleiten, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung eine (daneben fortbestehende) Zuständigkeit der staatlichen Gerichte selbst dann nicht ausschließt, wenn sie den Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit ausdrücklich vorsieht.
Ordnet das Gericht im Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung an, gelten die Regeln des Säumnisverfahrens entsprechend.
Ist der Antragsgegner in einer nach § 1063 Abs. 2 ZPO anberaumten mündlichen Verhandlung säumig, bleiben die von ihm zuvor schriftsätzlich vorgebrachten Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unberücksichtigt. Von Amts wegen zu prüfende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind dagegen zu beachten.
Die Entscheidung des Landgerichts, durch die ein Verfahren nach den §§ 51a, 51 b GmbHG ausgesetzt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde entsprechend § 252 ZPO anfechtbar.
1. Eine rechtskräftige Entscheidung eines Volksgerichts (in China) kann gemäß § 328 ZPO anerkannt werden.
2. Für die Feststellung chinesischen Rechts genügt es, dass eine Entscheidung eines chinesischen Gerichts vorliegt, die der Vorgabe des höchsten chinesischen Gerichts in der konkreten Sache entspricht.
1. Die §§ 1025 ff. ZPO kennen keine dem § 41 Nrn. 2 und 3 ZPO entsprechend automatische Ausschließung vom Schiedsrichteramt.
2. Die 2-Wochen-Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Darlegung der Ablehnungsgründe beginnt mit der Kenntnis der Zusammensetzung des Schiedsgerichts und des zur Ablehnung führenden Umstandes, auch wenn die Schiedsklage zu dieser Zeit noch nicht zugestellt worden war.
Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen.
Eine Vertragsstrafenregelung in einem Lizenspielervertrag, wonach bei Verstößen des Spielers gegen Vertragspflichten als Vertragsstrafe ein Verweis, ein Ausschluss von Clubveranstaltungen sowie Geldbußen bis zur Höhe von einem Monatsgehalt - auch nebeneinander - festgesetzt werden können, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und stellt darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
Die Regelungen gemäß § 7 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 i HRiG, wonach Richtern die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen ist, wenn die Vergütungsgrenze von 30 v.H. eines Richtergrundgehalts der Besoldungsgruppe R 2 im Kalenderjahr überschritten wird, ist dann, wenn sie mit einer Härte- oder Billigkeitsregelung einhergeht, mit Bundesrahmenrecht (§ 71 Abs. 1 DRiG, § 42 Abs. 2 BRRG) und mit den Grundrechten gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch kann im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden.
Die Wirksamkeit der Aufrechnung richtet sich nach dem Schuldstatut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird.
a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.
b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.
c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.
Der mit der Leitung eines behördlichen Planfeststellungsverfahrens und der in diesem Verfahren erfolgenden Anhörung betraute Beamte ist nicht tauglicher Täter des § 339 StGB.
Ein auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das über einen deutschen Vertragspartner Oddset-Sportwetten in Hessen anbietet, kann sich nicht auf die durch Gemeinschaftsrecht gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit berufen (Änderung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03).
Die einem ausländischen Wettunternehmen durch die Behörden auf der Insel Man erteilte Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten hat in Hessen keine Gültigkeit.
Bei der Oddset-Sportwette handelt es sich jedenfalls dann um Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB, wenn über den Ausgang des Wettbewerbs (Sieg, Niederlage, Unentschieden) hinaus das genaue Endergebnis oder Einzelereignisse während des Wettkampfes getippt oder die Gewinnquote durch ein Handicap gesteigert werden kann.
Werden in einem Wettbüro, in dem der Abschluss von Oddset-Sportwetten für einen ausländischen Veranstalter vermittelt werden, Wettinteressenten Tische, Fachzeitschriften, Fernsehgeräte, Computer u.ä. zur Information über das Sportgeschehen zur Verfügung gestellt, erfüllt dies den Tatbestand des Bereitstellens von Einrichtungen zum Glücksspiel nach § 284 Abs. 1 StGB.
§ 284 Abs. 1 StGB untersagt den Beginn der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne gültige Erlaubnis unabhängig davon, ob die Erteilung einer solchen Erlaubnis gesetzlich möglich oder auf Grund eines staatlichen Monopols für die Veranstaltung und Vermittlung derartiger Wetten ausgeschlossen ist.
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei der Bildung des Schiedsgerichts ist zu bejahen, wenn das Schiedsverfahren zwar im Ausland stattfinden soll, ein konkreter Schiedsort noch nicht bestimmt ist und zumindest der (seine Mitwirkung verweigernde) Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat.