1. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel ist unabhängig vom Bestand des Hauptvertrages zu beurteilen.
2. Eine Schiedsklausel ist auch dann nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB, wenn für ein in Belgien durchzuführendes Schiedsverfahren hilfsweise auf die Geltung belgischen Verfahrensrechts abgestellt wird.
Eine Schiedsvereinbarung wird nicht dadurch undurchführbar, dass sie auf ein nicht bestehendes Schiedsgericht verweist, wenn sich durch ergänzende Auslegung ein genau bestimmbares Schiedsgericht ableiten lässt.
1. § 1048 ZPO a.F. findet auf die Partenreederei keine Anwendung
2. Zur Frage unter welchen Voraussetzungen eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung den beitretenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft bindet
3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung
1. § 1048 ZPO a.F. findet auf die Partenreederei keine Anwendung
2. Zur Frage unter welchen Voraussetzungen eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung den beitretenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft bindet
3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung