1. Eine Betriebsvereinbarung gilt nach einer Ausgliederung auch dann kollektivrechtlich weiter, wenn der vorherige Betrieb nach der Ausgliederung mit gemeinsamer Leitung weiter geführt wird.
2. Die Schutzvorschrift des § 323 Abs. 1 UmwG macht eine in einer Betriebsvereinbarung aus der Zeit vor der Umwandlung enthaltene Beschäftigungsgarantie nicht "insolvenzfest".
3. Wird ein Betrieb eines beteiligten Unternehmens, das Teil eines Gemeinschaftsbetriebs war, stillgelegt, wird der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst mit der Folge, dass keine unternehmensübergreifende Sozialauswahl mehr veranlasst ist.
4. Der Begriff der kündigungsrechtlichen Stellung in § 323 Abs. 1 UmwG umfasst als Besitzstandsregelung nicht die kündigungsrechtliche Position "Soziale Auswahl" im Zeitpunkt der Spaltung.