Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer fortlaufend nach einem - evtl. wechselnden - Schichtplan eingesetzt wird, dessen Schichten eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden umfassen.
Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen für jeden Zahlungsmonat erfüllt sein.
Wird vom geltenden Schichtplan kurzfristig auf Veranlassung des Arbeitgebers abgewichen, so dass in dem Monat die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erreicht wird, bleibt der Anspruch auf Wechselschichtzulage dennoch erhalten.
Schichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD setzt die zeitversetzte Lage der Arbeitszeit an einem bestimmten Arbeitstag voraus, die aufgrund des Schichtwechsels eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden umfasst.
Die Berechnung der Zeitspanne von mindestens 13 Stunden gemäß § 7 Abs. 2 TVöD ist nach den konkreten Schichtdiensten zu bemessen, zwischen denen sich der Wechsel vollzieht. Eine Durchschnittsberechnung wie in §33a BAT scheidet aus.