JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schenkungsverbot
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Ergänzungsbetreuer, Betreuer, Schenkung, Ausstattung, Schenkungsverbot, Erbe, Erbfolge, Pflegevereinbarung, Pflege, Unentgeltlichkeit, Anstandsschenkung, Schenkung, Pflicht |
| Stichwort: | Schenkungsverbot |
| Leitsatz: | Zur rechtlichen Bewertung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Betreuten an dessen Eigentumswohnung, die seinen einzigen Vermögenswert darstellt und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen der Abkömmlinge gegen Übernahme einer inhaltlich stark beschränkten Pflegeverpflichtung durch den Ergänzungsbetreuer als unzulässige gemischte Schenkung. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 69/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Falschbezeichnung, falsa demonstratio non nocet, Grundstück, Grundbesitz, Ergänzungsbetreuer, Schenkungsverbot, Schenkung, Genehmigung, Betreuer, Betreuung |
| Stichwort: | Schenkungsverbot |
| Leitsatz: | Der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gilt auch für die auf einer übereinstimmenden Fehlvorstellung der Urkundsbeteiligten beruhende falsche Bezeichnung von zu übertragendem Grundbesitz in einem notariellen Vertrag. Wirkt ein Ergänzungsbetreuer nach einer vorausgegangenen Falschbezeichnung zum Zwecke der Klarstellung für einen Betreuten in einer neuen notariellen Urkunde an der Übertragung des noch nicht umgeschriebenen Grundbesitzes mit, so unterfällt dies nicht dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 , 1804 BGB, so dass über die nachgesuchte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 1908 i Abs. 1, 1821, 1829 BGB zu befinden ist. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 153/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Betreuung, Erforderlichkeit, Vermögenssorge, Oder-Konto, Entnahme, Schenkungsverbot |
| Stichwort: | Schenkungsverbot |
| Leitsatz: | 1. Hat die Betroffene schon vor Jahren ihrer Nichte als engster Vertrauter Verfügungsbefugnis für ihr einziges Girokonto in Form eines Oder-Kontos erteilt, auf dem von den monatlich eingehenden Rentenbeträgen nach Abzug von fixen Ausgaben ca. 330 Euro verbleiben und ist sonstiges nennenswertes Vermögen nicht vorhanden, ist in einer bestehenden Betreuung der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" auch dann nicht erforderlich, wenn die Nichte sich auf eine ihr von der Betroffenen bereits früher eingeräumte und glaubhaft erscheinende Gestattung beruft, monatlich für eigene Zwecke über bis zu 150 EUR verfügen zu dürfen, soweit diese für den Lebensbedarf der Betreuten nicht benötigt werden. 2. Das grundsätzliche Schenkungsverbot betrifft nur Betreuer, zu deren Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge gehört. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 17/04 | |
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