Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat.